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Amtliche Beglaubigungen

  • Allgemeine Informationen

    Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Beglaubigungsarten

    1. die amtliche Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen beziehungsweise Ablichtungen
    2. die amtliche Beglaubigung von Unterschriften

    Amtlich beglaubigt werden von uns Dokumente, wenn 
    • die Urschrift von der Stadt Wolfsburg selbst erstellt wurde 
    • die Urschrift von einer anderen deutschen Behörde erstellt wurde 
    • die Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird 

    Folgende Dokumente werden nicht von uns amtlich beglaubigt

    • Personenstandsurkunden 
    • Führerscheine 
    • Waffenbesitzkarten 
    • Jagdscheine 
    • Angelscheine 
    • Ausländische Urkunden (wenn keine Übersetzung von einem vereidigtem Dolmetscher vorgelegt werden kann) 
    • Führungszeugnisse 
    • Gewerberegisterauszüge 
    • Auszüge aus dem Handelsregister 
    • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster 
    • Gesellschaftsverträge von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
    • Unterschriften unter Vorsorge- und Patientenvollmachten
    • Ausländische Ausweisdokumente 
    • Gerichtsentscheidungen 
    • Grundbucheintragungen 
    • Testamente 
    • Betreuerausweise, Bestallungsurkunden zum Pfleger 
    • Auszüge aus dem Vereinsregister 
    • Zulassungsbescheinigungen Teil II + Teil I 
    • Bebauungspläne 
    • Kaufverträge, Schenkungsverträge, u. ä. 
    • Einladungen von Verwandten und Freunden aus dem Ausland 
    • Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten für die Mitnahme von Kindern im Ausland (Notar)

    Unterschriften oder Handzeichen werden nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen oder von ihr anerkannt werden.

    Die Beglaubigung wird abgelehnt, wenn
    • das unterzeichnete Schriftstück weder zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, noch bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist 
    • Unterschriften der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (obliegt den Notaren und Gerichten) 
    • das zu beglaubigende Schriftstück nicht in deutscher Sprache abgefasst ist und die erforderliche amtliche Übersetzung nicht vorgelegt wird 
    • die Beglaubigung von Unterschriften ohne dazugehörigen Text beantragt wird 
    • der Inhalt des vorgelegten Schriftstückes offenbar ungesetzlich, wahrheitswidrig, unsittlich oder unleserlich ist oder die Überprüfung verweigert wird 

  • Benötigte Unterlagen

    Amtliche Beglaubigung einer Kopie:

    • das Originaldokument

    Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift:

    • den Personalausweis/Reisepass 
    • das Schriftstück, auf dem die Unterschrift amtlich beglaubigt werden soll 

  • Gebühren

    Amtliche Beglaubigungen einer Kopie:

    • 5,00 Euro je Seite für Beglaubigungen auf bereits vorhandenen Kopien*
    • 3,00 Euro je Seite für Beglaubigungen auf von uns erstellten Kopien* 

    *Der Gebührenunterschied erklärt sich dadurch, dass eine vorhandene Kopie Wort für Wort, Zeichen für Zeichen mit dem Original vergleichen werden muss. Eine Kopie, die von uns erstellt wird, kann ohne weitere Überprüfung sofort beglaubigt werden.

    • 3,00 Euro Beglaubigungen von Zeugnissen
    • 2,50 Euro Beglaubigungen von Zeugnissen für Schüler, Studenten und Auszubildende

    Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift: 5,00 Euro

    Amtliche Beglaubigungen für Rentenzwecke sind gebührenfrei. 

  • Besonderheiten

    Folgende Dokumente werden nicht durch die Bürgerdienste amtlich beglaubigt:

    • Auszüge aus dem Handelsregister (zuständig sind Amtsgerichte)
    • Auszüge aus Liegenschaftskataster (zuständig ist Katasteramt)
    • Auszüge aus dem Vereinsregister (Amtsgericht/Vereinsregister)
    • Ausländische Ausweisdokumente (zuständig sind Konsulate oder sonstige Behörden des Staates)
    • Arbeitszeugnisse (Unternehmen, Arbeitgeber*in)
    • Bestallungsurkunden zum Pfleger, Betreuerausweise (Amtsgericht)
    • Bebauungspläne (KatasteramtBauaufsichtsamt)
    • Einladungen von Verwandten oder Freunden aus dem Ausland (hier wenden Sie sich bitte an die Ausländerstelle).
    • Führungszeugnisse (Zuständig ist Bundeszentralregister)
    • Führerscheine (Führerscheinstelle)
    • Gesellschaftsverträge von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare)
    • Gerichtsentscheidungen (zuständig sind die Gerichte)
    • Grundbucheintragungen (zuständig sind die Amtsgerichte)
    • Gewerberegisterauszüge (Bundesamt für Justiz)
    • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden müssen beim Standesamt neu beantragt werden)
    • privatrechtliche Dokumente (z.B. Kaufverträge, Schenkungsverträge, Darlehensverträge u. ä.)
    • Testamente(Notar)
    • Vorsorgevollmachten (zuständig ist Betreuungsstelle im Gesundheitsamt)
    • Zulassungsbescheinigung I + II(Nur Originaldokumente sind behördlich vorzulegen)

  • Kontakt

    Bürgerdienste
    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

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    Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

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