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BESTATTUNGSWESEN

 
 

Willkommen auf den Informationsseiten der ABTEILUNG BESTATTUNGSWESEN des Geschäftsbereiches GRÜN

Abteilung Bestattungswesen

 

Zwischen welchen Grabarten kann ausgewählt werden?

 
Die Stadt Wolfsburg bietet eine Vielzahl von Grabarten an.

Als Erwerber der Grabstätte haben Sie die Auswahl zwischen Grabstätten für Särge (Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten) oder Urnen (Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten). 

Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festzulegen und ist daher auch abhängig von der Bodenbeschaffenheit der jeweiligen Friedhöfe. Diese Mindestruhezeiten sind auch für die Asche Verstorbener einzuhalten.

Der Ersterwerb als auch die Wiedervergabe von Grabstätten für weitere Bestattungen/Beisetzungen muss daher mindestens für die für den jeweiligen Friedhof geltende Ruhezeit erfolgen.

Die Friedhofssatzung legt für jeden Friedhof die Ruhezeiten fest. Sie beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre und für Urnen 20 Jahre.

Auch die Bestattung von Fehl- und Ungeborenen ist möglich. Hier beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

Aufgrund der unterschiedlichen Bodenverhältnisse sind auf den Friedhöfen in Ehmen (Mörser Str. und Dammstr.) und dem alten Teil des Hehlinger Friedhofes Ruhezeiten für Sargbestattungen von 20, bzw. 40 Jahren einzuhalten.
  • Reihengrabstätten

Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. In diesen Grabstätten kann nur ein Verstorbener bestattet werden. Eine Verlängerung der Vergabezeit dieser Grabstätten ist nicht möglich. Die Einebnung dieser Grabstätten erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. Die Einebnung wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht, sofern es sich nicht um Grabstätten ohne Kennzeichnung handelt.
  • Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten können innerhalb eines in Belegung befindlichen Grabfeldes ausgesucht werden. Die erstmalige Vergabe erfolgt für einen Zeitraum, der die in der Friedhofssatzung festgelegte Ruhezeit um 5 Jahre übersteigt (Nutzungszeit). Über diesen Zeitraum wird dem Erwerber (Nutzungsberechtigte) der Grabstätte eine Urkunde ausgestellt.

Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens 3 Monate vorher schriftlich und durch einen Hinweis auf der Grabstätte informiert. Sofern keine Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich ist, bzw. diese nicht beantragt wird, erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit die Einebnung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung.
  • Verlängerung von Nutzungszeiten und Vorauserwerb

Die Verlängerung der Vergabezeit von Wahlgrabstätten ist grundsätzlich möglich, so dass eine Nutzung als Familiengrabstätte erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Rahmen des Erwerbes der Grabstätte oder im Falle von weiteren Bestattungen bei der Abteilung Bestattungswesen entsprechende Belegungsrechte für die Personen beantragt werden, die noch in dieser Grabstätte bestattet werden sollen.

Auf dem Wald- und dem Nordfriedhof können Wahlgrabstätten auch vor Eintritt eines Bestattungsfalles erworben werden. Dieser Vorauserwerb erfolgt jeweils für 5 Jahre. 
  • Angebot von Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen

Nicht jede Grabart wird auf jedem Friedhof angeboten. Gekennzeichnete Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Wahlgrabstätten I ein- und mehrstellig, sowie gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten I stehen auf allen Friedhöfen zur Verfügung. Auf dem Friedhof in Ehmen, Dammstraße erfolgen jedoch keine Neuvergaben von Grabstätten, weil dieser Friedhof außer Dienst gestellt wurde und darüber hinaus unter Denkmalschutz steht.

Bei der Entscheidung für die Grabart sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen,:

- besteht eine Verfügung des Verstorbenen
  (z. B. über die Art der Bestattung)
- sind Sie als Erwerber der Grabstätte in der Lage, die Grabstätte
   für die gesamte Nutzungszeit zu pflegen?
- soll auf der Grabstätte ein Grabmal aufgestellt werden?
- sollen in der Grabstätte weitere Bestattungen/Beisetzungen erfolgen?

Je nachdem, ob Sie die einzelnen Punkte mit JA oder NEIN beantworten, wird die Abteilung Bestattungswesen Ihnen eine Sarg- oder Urnengrabstätte, eine Grabstätte die vom Erwerber der Grabstätte oder durch die Stadt Wolfsburg gepflegt wird, eine Grabstätte mit oder ohne Kennzeichnung, eine Reihen- oder Wahlgrabstätte empfehlen.

Mit der Entscheidung für eine Grabart binden Sie sich für lange Zeit. Nutzen Sie daher die Möglichkeit sich durch die Mitarbeiter  und Mitarbeiterinnen der Abteilung Bestattungswesen beraten zu lassen. Dies können Sie selbstverständlich auch vor Eintritt eines Bestattungsfalles tun.

Die genauen Grabbeschreibungen mit Fotos und Angaben, auf welchem Friedhof diese Grabarten angeboten werden, sowie den jeweiligen Pflichtkosten finden Sie hier:
 
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Waldfriedhof, Feierhalle
 

Abteilung Bestattungswesen

Wir über uns

Auf welchem Friedhof kann eine Bestattung erfolgen

Wo befinden sich die einzelnen Friedhöfe

Was kosten die Grabstellen

Was ist in einem Sterbefall zu veranlassen

Was ist bei der Grabpflege zu beachten

Was ist bei der Aufstellung eines Grabmales zu beachten

Welche Rechtsgrundlagen gelten für das Bestattungswesen

Historie