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VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 Gestaltungsgrundsätze, Fundamentierung und Befestigung
(1) Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten auch Grababdeckungen. Die besonderen Vorschriften hierzu an anderen Stellen dieser Satzung sind zu beachten. Auf dem unter Denkmalsschutz stehenden Friedhof in Ehmen (Dammstraße) ist eine Umgestaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.
(3) Jede Errichtung und Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur von Gewerbetreibenden im Sinne des § 7 der Friedhofssatzung vorzunehmen.
(4) Für Grabmale dürfen schwervergängliche Materialien, insbesondere Kunststein oder Kunststoff nicht verwendet werden.
(5) Die Anbringung eines Lichtbildes auf dem Grabmal ist zulässig, wenn das Lichtbild die Größe von 11 cm x 16 cm nicht überschreitet.
(6) Für Grabeinfassungen sind nur Natursteine zugelassen. Die maximale Höhe nach Einbau darf 10 cm nicht überschreiten.
(7) Für Einfassungen von Grabstätten auf Grabfeldern die nach dem 17.07.2001 angelegt wurden, sind folgende Abmessungen zulässig:
a) | Reihengrab | 1,00 m x 2,00 m | b) | Urnenreihengrab | 1,00 m x 1,00 m | c) | Urnenwahlgrab | 1,00 m x 1,00 m | d) | Wahlgrab, einstellig | 1,00 m x 2,00 m | e) | Wahlgrab, zweistellig | 2,25 m x 2,00 m | f) | Wahlgrab, dreistellig | 3,50 m x 2,00 m | g) | Wahlgrab, tief | 1,25 m x 2,00 m |
(8) Nicht zulässig sind Einfassungen und grababdeckende Platten bei
a) | eingekürzten Grabstätten auf dem Wald-, Nord- und Südfriedhof | b) | Reihengräbern mit den Maßen | 0,95 m x 1,50 m | c) | Wahlgräbern einstellig mit den Maßen | 0,95 m x 1,50 m | d) | Wahlgräbern zweistellig mit den Maßen | 1,35 m x 1,50 m |
(9) Bei allen Grabstätten, deren Maße hier nicht genannt sind, ist – wegen der möglichen Abmessungen - die Zulässigkeit der Einfassungen von der notwendigen Einzelfallprüfung durch die Friedhofsverwaltung abhängig.
(10) Die Mindeststärke der Steingrabmale, Einfassungen, Teil- und Vollabdeckungen regelt sich nach den jeweils gültigen Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten. (Herausgeber: Bundesinnungsverband des deutschen Stein-metz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) sowie den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften in ihren jeweils gültigen Fassungen.
Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Verkehrssicherheit der Grabmale gewährleisten.
(11) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so herzustellen, dass die Verkehrssicherheit mindestens für die Dauer der Nutzungszeit gewährleistet ist.
(12) Die anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.
(13) Die Fundamentierung von Grababdeckungen ist nicht zulässig.
(14) Die Grabmale einschließlich ihrer Sockel sind ihrer Größe entsprechend so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft verkehrssicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen und für den Wiederaufbau von Grabmalen (z. B. nach Vornahme von Zweitbeschriftungen) und baulichen Anlagen entsprechend.
(15) Über Art und Umfang der Fundamentierung sowie der Befestigung der Grabmale hat der Unternehmer in dem Antrag auf Zustimmung zur Errichtung/Veränderung eines Grabmales Angaben zu machen.
Für die Befestigung der Schriftplatten an den einheitlichen Denkmälern der Urnenwahlgrabstätten mit Pflege durch die Stadt Wolfsburg gilt dies analog.
(16) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
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