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BESTATTUNGSWESEN

 
 

Willkommen auf den Informationsseiten der ABTEILUNG BESTATTUNGSWESEN des Geschäftsbereiches GRÜN

Abteilung Bestattungswesen

 

Was ist bei der Aufstellung eines Grabmales zu beachten?

 
Eine Verpflichtung zur Aufstellungen eines Grabmales besteht nicht.

Jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist vom Erwerber der Grabstätte vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Grabmalhersteller sind Ihnen hier gern behilflich.

Die Genehmigung des Antrages ist kostenpflichtig. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt erst, wenn alle im Zusammenhang mit der Bestattung, bzw. Beisetzung angefallenen Gebühren und Entgelte bezahlt wurden.

Bereits beim Erwerb einer Grabstätte sollten Sie bedenken, dass nicht auf jeder Grabstätte die Errichtung eines Grabmales zulässig ist: 

Auf Grabstätten ohne Kennzeichnung besteht keine Möglichkeit ein Grabmal zu errichten. Es kann jedoch an einem zentralen Gedenkstein eine Schriftplatte angebracht werden.

Grabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal werden durch die Stadt Wolfsburg mit einem Denkmal und einer Schriftplatte versehen.

Urnenwahlgrabstätten mit Pflege durch die Stadt Wolfsburg werden durch die Stadt Wolfsburg mit einem Denkmal versehen. Der Erwerber der Grabstätte kann an diesem Denkmal eine Schriftplatte anbringen lassen.

Auf Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen kann
– sofern die den Baum umgebende Fläche dies zulässt – ein von der Friedhofsverwaltung zu beschaffender Kissenstein mit einer Schriftplatte aufgebracht werden.

Auszug aus der Friedhofssatzung für städtische Friedhöfe

VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21
Gestaltungsgrundsätze, Fundamentierung und Befestigung

(1) Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten auch Grababdeckungen. Die besonderen Vorschriften hierzu an anderen Stellen dieser Satzung sind zu beachten. Auf dem unter Denkmalsschutz stehenden Friedhof in Ehmen (Dammstraße) ist eine Umgestaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.

(3) Jede Errichtung und Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur von Gewerbetreibenden im Sinne des § 7 der Friedhofssatzung vorzunehmen.

(4) Für Grabmale dürfen schwervergängliche Materialien, insbesondere Kunststein oder Kunststoff nicht verwendet werden.

(5) Die Anbringung eines Lichtbildes auf dem Grabmal ist zulässig, wenn das Lichtbild die Größe von 11 cm x 16 cm  nicht überschreitet.

(6) Für Grabeinfassungen sind nur Natursteine zugelassen. Die maximale Höhe nach Einbau darf 10 cm nicht überschreiten.

(7) Für Einfassungen von Grabstätten auf Grabfeldern die nach dem 17.07.2001 angelegt wurden, sind folgende Abmessungen zulässig:

a)
Reihengrab
1,00 m x 2,00 m
b)
Urnenreihengrab
1,00 m x 1,00 m
c)
Urnenwahlgrab
1,00 m x 1,00 m
d)
Wahlgrab, einstellig
1,00 m x 2,00 m
e)
Wahlgrab, zweistellig
2,25 m x 2,00 m
f)
Wahlgrab, dreistellig
3,50 m x 2,00 m
g)
Wahlgrab, tief
1,25 m x 2,00 m



(8) Nicht zulässig sind Einfassungen und grababdeckende Platten bei

a)
eingekürzten Grabstätten auf dem Wald-, Nord- und Südfriedhof
b)
Reihengräbern mit den Maßen
0,95 m x 1,50 m
c)
Wahlgräbern einstellig mit den Maßen
0,95 m x 1,50 m
d)
Wahlgräbern zweistellig mit den Maßen
1,35 m x 1,50 m


(9) Bei allen Grabstätten, deren Maße hier nicht genannt sind, ist – wegen der möglichen Abmessungen - die Zulässigkeit der Einfassungen von der notwendigen Einzelfallprüfung durch die Friedhofsverwaltung abhängig.

(10) Die Mindeststärke der Steingrabmale, Einfassungen, Teil- und Vollabdeckungen regelt sich nach den jeweils gültigen Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten. (Herausgeber: Bundesinnungsverband des deutschen Stein-metz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) sowie den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften in ihren jeweils gültigen Fassungen.

Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Verkehrssicherheit der Grabmale gewährleisten.

(11) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so herzustellen, dass die Verkehrssicherheit mindestens für die Dauer der Nutzungszeit gewährleistet ist.

(12) Die anerkannten Regeln der Technik sind  einzuhalten.

(13) Die Fundamentierung von Grababdeckungen ist nicht zulässig.

(14) Die Grabmale einschließlich ihrer Sockel sind ihrer Größe entsprechend so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft verkehrssicher  sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen und für den Wiederaufbau von Grabmalen (z. B. nach Vornahme von Zweitbeschriftungen) und baulichen Anlagen entsprechend.

(15) Über Art und Umfang der Fundamentierung sowie der Befestigung der Grabmale hat der Unternehmer in dem Antrag auf Zustimmung zur Errichtung/Veränderung eines Grabmales Angaben zu machen.

Für die Befestigung der Schriftplatten an den einheitlichen Denkmälern der Urnenwahlgrabstätten mit Pflege durch die Stadt Wolfsburg gilt dies analog.

(16) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
Friedhofssatzung für städtische Friedhöfe (173273 byte)
 
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Wahlgrabstätten I, ein- und mehrstellig
 

Abteilung Bestattungswesen

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Auf welchem Friedhof kann eine Bestattung erfolgen

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