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Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (max. 72 Monate),
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Für Kinder von 0 - 5 Jahren: 133,00 € monatlich.
Für Kinder von 6 - 11 Jahren: 180,00 € monatlich.
Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
- der antragstellende Elternteil sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
- der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
- der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung geleistet hat.
Muss der andere Elternteil jetzt keinen Unterhalt zahlen?
Der andere (unterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über.
Was müssen Sie tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?
Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle - in der Regel beim zuständigen Jugendamt - zu stellen. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt.
Das Antragsformular ist bei uns erhältlich. Bringen Sie zur Antragstellung bitte die Geburtsurkunde des jeweiligen Kindes und Ihren Ausweis mit. Sollten Sie sich erst kürzlich von dem Vater / der Mutter getrennt haben und wohnen nun in getrennten Wohnungen, bringen Sie bitte auch noch Ihre Ummeldebestätigung mit.
Ist bereits ein Rechtsanwalt in ihrer Sache tätig, bringen Sie bitte den bisher geführten Schriftwechsel mit.
Weitere Informationen zum Kindschaftsrecht finden Sie in der Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz finden Sie hier.
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