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Gesundheit & Soziales

Gesundheits- und Infektionsschutz

Der Bereich ist eine Abteilung des Geschäftsbereich Gesundheit. 

Der Gesundheits- und Infektionsschutz hat folgende Aufgabenbereiche:

  • Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen

    • Ermittlung über Art, Ursache, Infektionsquelle, Ausmaß der Infektionskrankheit
    • Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
    • Gesundheitsberichtserstattung
    • Kontrolle des Personenkreises, der Gesundheits- und Arbeitgeberbelehrungen besitzen muss

  • Hygieneüberwachung

    • Hygieneüberwachung
      1. Klinikum
      2. öffentlichen Einrichtungen, wie Kindergärten, Kinderheimen, Alten- und Pflegeheimen, Asylunterkünften
      3. Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, zum Beispiel Piercer*innen und Tätowierer*innen, Fußpfleger*innen, Blutspendedienste, Unfallrettung
    • Erstellen von Stellungnahmen bei Bauvorhaben nach infektionshygienischen Gesichtspunkten
    • Überwachung des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

  • Gesundheitlicher Umweltschutz – Bereich "Wasser"

    • Trinkwasseranlagen
      • Besichtigung und Beurteilung
      • Festlegung der Probeentnahmestellen und Untersuchungsumfang
    • EU-Badegewässer "Allersee"
      • Besichtigung
      • Vorortmessungen, -sichtungen und -beurteilungen
      • Beurteilung von Verschmutzungen mit Risikoanalyse
      • Erstellung von Badegewässerprofilen und Badegewässerinfoblättern
    • Badeanstalten
      • Besichtigung, auch der Aufbereitungsanlagen
      • Vorortmessungen- und beurteilungen
      • Beurteilung der Laboranalyseergebnisse

  • Gesundheitlicher Umweltschutz "Verschiedenes"

    • Beteiligung an diversen Planverfahren
    • Genehmigungen gemäß Niedersächsischen Bestattungsgesetzes von:

    1. Umbettungen

    2. sarglose Bestattungen

    3. Änderung des Bestattungszeitpunktes

    4. Ausnahmen zur Aufbewahrung von Leichen

    5. Änderung der Mindestruhezeiten

  • Aufgaben gemäß Strahlenschutzverordnung

    • Überwachung von Solarien
    • Überwachung von Gewerben, die Geräte mit nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, verwenden

  • Weitere Informationen zum Coronavirus
  • Genesenennachweise

    Genesenennachweise sind bereits an alle in Wolfsburg registrierten Erkrankten verschickt worden. Diese Bescheinigung ist gemäß Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung erst 28 Tage nach Ihrem ersten positiven Abstrich (PCR!) gültig. Sollten Sie eine Zweitschrift benötigen, ist diese kostenpflichtig. Wir haben momentan (noch) keine Möglichkeit zur Ausstellung eines digitalen Genesenennachweises.

    Positive Antigen-Tests oder Antikörpernachweise entsprechen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Genesenennachweises. Es gibt hier keinen Ermessensspielraum!

  • Sie haben einen positiven Schnelltest?

    Bitte wenden Sie sich wegen eines Bestätigungsabstriches (PCR) an Ihre*n Hausärztin*Hausarzt. Führt dieser selbst keine „Corona-Abstriche“ durch, ist dieser verpflichtet, Ihnen Ärzt*innen zu benennen, die einen Abstrich bei Ihnen machen.

  • Bei Ihnen besteht eine vom Labor mittels PCR nachgewiesene Coronavirus-Infektion?

    Wenn Ihr*e Ärztin*Arzt (gegebenenfalls über das Labor) uns Ihre Kontaktdaten übermittelt hat, setzen wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung. Haben Sie die Vermutung, dass beispielsweise eine veraltete Telefonnummer hinterlegt ist, schicken Sie uns Ihre aktuellen Kontaktdaten bitte per E-Mail.

    Bis zu unserem Anruf können Sie sich auf folgenden Internetseiten schon vorab informieren:

  • Sie hatten Kontakt zu einer auf das Corona-Virus positiv getesteten Person?

    Hier ist es von Bedeutung, ob dies im infektiösen Zeitraum war und ob Sie als enge Kontaktperson (ehemals Kategorie I) gelten. Darüber hinaus sind vollständig Geimpfte oder Genesene, wenn Sie keine Symptome haben, von der Quarantänepflicht meist befreit.

    Wenn Sie die positiv getestete Person als Kontaktperson beim Gesundheitsamt benannt hat, setzt sich das zuständige Gesundheitsamt schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

  • Masernschutz

    Masernschutzgesetz gemäß Paragraf 20 Infektionsschutz-Gesetz -IfSG- (Meldebögen).

    Einrichtungen/Unternehmen müssen Personen mit fehlenden Immunitätsnachweisen durch die Allgemeinverfügung verpflichtend über das Portal Niedersachen an den Geschäftsbereich Gesundheit melden.

  • Kontakt

    Stadt Wolfsburg
    Geschäftsbereich Gesundheit
    Gesundheits- und Infektionsschutz
    Dr. Regine Gattwinkel
    Rosenweg 1a
    38446 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-2020
    E-Mail an den Infektionsschutz