
Grundsätzlich gilt:
- Das Vermögen ist, bis auf einen Freibetrag von 5.000,00 Euro bei Alleinstehenden und 10.000,00 Euro bei Verheirateten, für den Pflegebedarf einzusetzen. Es kann einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung geben, sofern dieses Vermögen ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der leistungsberechtigten Person während des Leistungsbezuges erworben wird. Für Kriegsbeschädigte gelten höhere Freibeträge.
- Innerhalb der letzten zehn Jahre verschenktes Vermögen kann zurückgefordert werden.
- Zu den Aufwendungen des Geschäftsbereichs Soziales und Gesundheit können Verwandte ersten Grades - also Kinder und Eltern - im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung herangezogen werden, sofern sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dazu in der Lage sind. Die Berechnung wird individuell durchgeführt. Wenn die Unterhaltsverpflichteten selbst die Pflege durchführen, kann gegebenenfalls auf einen weiteren Unterhaltsbeitrag verzichtet werden
- Aus dem Nachlass eines Hilfeempfängers sind nach Abzug der Bestattungskosten und eines Erbenfreibetrages die Aufwendungen des Geschäftsbereichs Soziales und Gesundheit zu ersetzen.
Weitere Fragen zu eventuellen Kostenbeteiligungen, Vermögenseinsatz, Unterhalts- und Kostenersatzverpflichtungen sollten in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.
Hinweis:
Für vom Versorgungsamt anerkannte Kriegsopfer und Hinterbliebene gelten höhere Vermögensgrenzen.Antragsunterlagen:
Für die Prüfung Ihres Antrages auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen bei häuslicher Pflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege und Pflege im Heim werden im Allgemeinen die folgenden Unterlagen benötigt:- Rentenbescheide oder sonstige Einkommensnachweise
- gegebenenfalls Bescheid über Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
- Nachweise über sonstige Einkünfte (Zinsen, Mieten, Wohngeld, Altenteil, Beihilfeansprüche, und so weiter)
- Vermögensnachweise (Sparbücher, Lebensversicherungen, Aktien, und so weiter)
- Einstufungs-/Bewilligungsbescheid der Pflegekasse
- gegebenenfalls Betreuerausweis oder Vollmacht
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- gegebenenfalls Kosten der Unterkunft und Heizkosten
- gegebenenfalls Versicherungen
- Schwerbehindertenausweis
Ehepaare müssen zusätzlich die folgenden Angaben machen und die entsprechenden Nachweise erbringen
- Einkünfte und Vermögen des Ehepartners
- Kosten der Unterkunft (bei Hauseigentümern sind die Hausbelastungen nachzuweisen wie zum Beispiel Hausversicherungen, Wasser-/Abwasserbescheid, Grundsteuerbescheid, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Darlehen, Größe der Wohnfläche, Schornsteinfegerkosten)
- Versicherungen (Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall-, freiwillige Krankenversicherung)
Für Anträge auf Gewährung von häuslicher Pflege werden ergänzend benötigt:
Wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie dies in einem persönlichen Gespräch.
- Gutachten des medizinischen Dienstes der Pflegekasse
- Kostenvorschlag des ambulantes Pflegedienstes
Wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie dies in einem persönlichen Gespräch.
Das Antragsformular erhalten Sie bei uns im Rathaus B. Auf Ihre Anforderung schicken wir den Antrag auch gerne zu.
1 Kommentare
Hallo Herr Kralapp,
um einen Termin zu vereinbaren nehmen Sie bitte direkt Kontakt zu den oben aufgeführten Kolleginnen und Kollegen auf. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner finden Sie auf der Seite "Ansprechpartner Pflege".
Mit freundlichem Gruß
Das Team der Onlinekommunikation