Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den verschiedenen Formen der Grundwasserentnahme, jeweils mit Erläuterungen, den erforderlichen Antragsformularen und Ansprechpartnern in der Unteren Wasserbehörde:

Erlaubnispflicht und Ausnahmen
Im Rahmen von Baumaßnahmen erforderliche Grundwasserabsenkungen beziehungsweise Grundwasserhaltungen sind Gewässerbenutzungen, die in der Regel erlaubnispflichtig sind.
Als Ausnahmen können Grundwasserabsenkungen für kleinere Baumaßnahmen wie zum Beispiel für den Einbau eines Schachtes oder für die Baugrube eines Gebäudes als erlaubnisfrei bewertet werden, wenn dabei eine Entnahme von zirka 10 Kubikmeter pro Tag (m³/d) nicht überschritten wird und diese nur für einen „kurzen“ Zeitraum betrieben werden. Auch solche Grundwasserabsenkungen sind der Wasserbehörde schriftlich mit den entsprechenden Unterlagen anzuzeigen. Die Wasserbehörde entscheidet dann, ob die Maßnahme erlaubnisfrei ist oder ob eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich wird.
Fristen:
Die im Regelfall erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde zirka vier Wochen vor Beginn der Maßnahme zu beantragen.
Antragsformulare:
Für die Beantragung reichen Sie bitte den folgenden, vollständig ausgefüllten, unterschriebenen, und mit allen genannten Unterlagen versehenen Antrag in mindestens dreifacher Ausfertigung ein.
Die Ableitung des entnommenen Grundwassers ist im Rahmen dieser Antragstellung darzustellen. Für den Fall, dass das entnommene Grundwasser in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden soll, ist zusätzlich folgender Antrag bei den Wolfsburger Entwässerungsbetrieben (WEB) einzureichen.
Kontakt:
Untere Wasserbehörde, Porschestraße 49, 38440 WolfsburgZimmer 429
Telefon: 05361 28-1875
E-Mail: wasserbehoerde@stadt.wolfsburg.de

Die Entnahme von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Antragsunterlagen müssen unter anderem enthalten:
- eine Ermittlung des Beregnungsbedarfs (Bedarfsprognose) und gegebenenfalls
- ein hydrogeologisches Gutachten über die Verfügbarkeit des Grundwassers
Antragsformulare
Kontakt:

Fristen:
Die Bohrung eines Brunnens ist der Wasserbehörde mindestens vier Wochen vor Bohrbeginn anzuzeigen.
Formulare:
Die Bohrung ist beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) online anzuzeigen
Ausnahmen bestehen in Wasserschutzgebieten, in denen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich wird oder die Brunnenbohrung und die Grundwasserentnahme generell nicht zulässig sind. Auskünfte darüber erteilen die Mitarbeiter der Wasserbehörde.
Brunnen für die Entnahme von Löschwasser oder für andere Zwecke bedürfen einer wasserbehördlichen Erlaubnis.
Kontakt:
Untere Wasserbehörde, Porschestraße 49, 38440 Wolfsburg
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