- Kollektorsysteme (zirka 1-2 m unter Geländeoberkante (GOK))
- Erdsonden bis 100 m unter GOK oder
- Spiralsondensysteme, die bis zirka 4 m unter GOK reichen
Es gibt Gebiete, in denen Erdwärmenutzung zulässig, bedingt zulässig oder unzulässig ist.
In den Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten (zum Beispiel im Heilquellenschutzgebiet Fallersleben) ist die Nutzung generell nicht zulässig, in den Schutzzonen IIIa und IIIb (zum Beispiel des Wasserschutzgebietes Eischott oder des Trinkwassergewinnungsgebietes Brackstedt/Weyhausen) bedingt zulässig. In den bedingt zulässigen Gebieten dürfen Erdwärmesonden nicht bis in den Grundwasserleiter abgeteuft werden, aus dem die Trinkwasserförderung erfolgt.
Der Bau von Erdwärmeanlagen ist der Wasserbehörde mit nachfolgendem Vordruck
anzuzeigen, die dann über das Vorhaben entscheidet und einen entsprechenden Bescheid erteilt.
Ebenso ist die Bohrung beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) online anzuzeigen
Weiterführende Informationen zur Erdwärmenutzung und ein Leitfaden sind auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz erhältlich
Ansprechpartner:
Herr Manicke
Tel.: 05361 28-1875
E-Mail an Herrn Manicke
- Bohranzeige beim LBEG (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Gesetzliche Grundlagen zur Bohranzeige (öffnet sich in einem neuen Fenster)
Weiterführende Informationen zur Erdwärmenutzung und ein Leitfaden sind auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz erhältlich
Ansprechpartner:
Herr Manicke
Tel.: 05361 28-1875
E-Mail an Herrn Manicke
1 Kommentare
Hallo W.R,
bitte wenden Sie sich direkt an die Kolleginnen und Kollegen des Umweltamtes (wasserbehoerde@stadt.wolfsburg.de oder Tel.: 05361 28-1875), damit diese Ihnen weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Das Team der Onlinekommunikation