Seit dem 1. Januar 2015 kann der Leistungsanspruch um bis zu 1.612,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt 3224,00 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf längstens acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben, wenn der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Maßnahme in Anspruch nimmt.
Im Krankenhausstrukturgesetz ist seit 2016 für Personen ohne Pflegestufe eine Weiterversorgung in der Kurzzeitpflege im Anschluss an den Klinikaufenthalt möglich. Damit wird Kurzzeitpflege stärker auf die Übergänge nach akuten Krankenhausaufenthalten fokussiert und kann mit rehabilitativen Maßnahmen eine Rückkehr in die Häuslichkeit ermöglichen.
In Wolfsburg bieten Pflegeheime Plätze für die Kurzzeitpflege an, eine solitäre Kurzzeitpflege besteht nicht. Eine Liste der Wolfsburger Pflegeheime finden Sie unter "Pflegeheime".
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