
Nach § 8 Abs. 3 des Niedersächsisches Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG) sind zur Bestattung verpflichtet:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern und
- die Geschwister.
Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die zuständige Stelle des Sterbe- und Auffindungsortes für die Bestattung zu sorgen; in diesem Fall bestimmt sie über Art und Ort der Bestattung.
Wichtiger Hinweis:
Unabhängig von dem Ausschlagen des Erbes bleibt die Bestattungspflicht bestehen!
Das Erbe muss nach Bekanntwerden innerhalb von 6 Wochen im Nachlassgericht oder bei einem Notar schriftlich ausgeschlagen werden, danach gilt es als angenommen.
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