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Politik & Verwaltung

Europawahl 2019

Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019

Informationen rund um die Wahl

  • Amtliche Bekanntmachung

    Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 26. Mai 2019.

    Am 26. Mai 2019 findet die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag

    1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
    2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden) eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet,
    4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck spätestens bis zum 5. Mai 2019 zu stellen.
    5. Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 5. Mai 2019 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§17a Absatz 2 der Europawahlordnung). Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

    Antragsvordrucke sowie Merkblätter zur Information können bei allen Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.
    Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber*in ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
    3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

    Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für eine aktive oder passive Wahlteilnahme.

    Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Antragsvordrucke (Formblätter) und Informationen erhalten Sie bei der Stadt Wolfsburg, Ordnungsamt/Wahlen, Rathaus B, Zimmer B 041 und B 042, Porschestraße 49, 38440 Wolfsburg.

    Wolfsburg, den 21.12.2018
    Der Stadtwahlleiter
    Klaus Mohrs

  • Daten und Fakten zur Europawahl

    Wie viele Wahlberechtigte gibt es in der Stadt Wolfsburg?

    Rund 89.000 (2014: 93.000) Menschen sind in Wolfsburg wahlberechtigt. 

    Circa 8.900 (2014: 7.858) EU-Bürger*innen wurden persönlich angeschrieben und über die Möglichkeit informiert sich bis zum 05. Mai 2019 ins Wählerverzeichnis eintragen zu lassen.

    Wer ist wahlberechtigt?

    Wahlberechtigt sind Deutsche und Bürger*innen aus den EU-Staaten, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnhaft und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

    Wann werden die Wahlbenachrichtigungen verschickt?

    Die Zustellung erfolgt ab 23.04. bis spätestens 05.05. Die Briefwahlstelle öffnet ab Montag, 29.04. (dann erst sind die Stimmzettel da).

    Ab wann und wo ist Briefwahl möglich?

    Ab Montag, 29.04. im Rathaus, A 051 bis Freitag, 24.05. 

    Während der Öffnungszeiten:

    Montag und Dienstag: 08:30 – 16:30 Uhr
    Mittwoch: 08:30 – 12:00 Uhr
    Donnerstag: 08:30 – 17:30 Uhr
    Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr
    Freitag, 24.05. bis 18:00 Uhr

    Ansonsten bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, wenn der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr. Briefwahlunterlagen können bereits jetzt beantragt werden. 2014 haben 8.111 Wähler*innen von der Briefwahl Gebrauch gemacht. 

    Was wird gewählt?

    Europaparlament

    • 28 Mitgliedsstaaten hat die Europäische Union. 
    • 96 deutsche Europa-Abgeordnete sind zu wählen von 751 insgesamt zu wählenden (einschließlich United Kingdom).
    • Die Drei-Prozent-Sperrklausel gibt es bei der Europawahl nicht (wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2014 für nichtig erklärt).
    • 40  Parteien und Gruppierungen stehen auf dem Stimmzettel zur Wahl, 87,5 cm wird der Stimmzettel voraussichtlich lang sein.

    Wie viele Stimmen hat jede wahlberechtigte Person?

    1 Stimme

    Wie viele Wahlbezirke gibt es im Stadtgebiet?

    117 Wahlbezirke werden im Stadtgebiet eingerichtet, 15 davon sind Briefwahlbezirke und 102 allgemeine Wahlbezirke.

    Wann sind die Wahllokale am Sonntag, 26.05. geöffnet?

    08:00 - 18:00 Uhr

    Wie hoch war die Wahlbeteiligung bei den letzten Europawahl?

    2014 = 41,3 Prozent
    2009 = 38,55 Prozent 

    Gibt es eine Info-Veranstaltung mit Präsentation der Ergebnisse im Rathaus?

    Ja, am Sonntag, 26.05., ab 18:00 Uhr in der Bürgerhalle, Rathaus A.

    Wie viele Wahlhelfer*innen werden benötigt?

    906 Personen sind am Wahlsonntag im Einsatz. Daneben sind noch weitere rund 80 Personen im Einsatz (unter anderen Kommunikation, IT-Bereich, Schulhausmeister) um einen ordnungsgemäßen Wahlablauf zu gewährleisten.

    Wie viele repräsentative Wahlbezirke werden eingerichtet?

    6 repräsentative Wahlbezirke (davon 1 Briefwahlbezirk) sind in Wolfsburg eingerichtet, und zwar in

    • Stadtmitte: 218
    • Laagberg: 312
    • Fallersleben: 403
    • Ehmen: 501
    • Detmerode: 515
    • Briefwahlbezirk: 950

    Zur Auswertung sind die Stimmzettel nach 6 Altersgruppen gekennzeichnet, die Anonymität ist gewährleistet. Zudem wird unterschieden nach weiblich, männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister (Paragraf 22 Personenstandsgesetz). 

     

  • Ergebnis der Europawahl 2019
  • Rechtliche Grundlagen

    Neben dem Europawahlgesetz (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) gibt es zahlreiche rechtliche Grundlagen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament. Einen Überblick finden Sie auf der Seite des*der Bundeswahlleiters*Bundeswahlleiterin.

  • Die Landeswahlleiterin

    Zuständig für das Wahlrecht in Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Zusammen mit der Landeswahlleiterin gewährleistet es die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze, nämlich allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen bei allen Urnengängen.

    Die Niedersächsische Landeswahlleiterin ist Ulrike Sachs.

  • Der Bundeswahlleiter

    Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern auf unbestimmte Zeit ernannt. Dabei hat es sich wegen der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben und seiner technischen Möglichkeiten als vorteilhaft erwiesen, den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes zum Bundeswahlleiter zu bestellen.