Mit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 01.01.2005 wurde die Grundsicherungsleistung für Personen im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung im Sozialgesetzbuch XII ( SGB XII ) aufgenommen.
Die Grundsicherungsleistung ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Personen über 65 Jahren oder mindestens 18 Jahren und dauerhaft voller Erwerbsminderung sicherstellt. Es handelt sich hierbei um eine Leistung innerhalb des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) nach dem 4. Kapitel.
Sie unterscheidet sich von anderen Sozialleistungen ( Arbeitslosengeld II oder SGB XII-Leistungen nach dem 3. Kapitel) dadurch, dass Kinder bzw. Eltern grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen werden.Verfügt jedoch ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro, so besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Antragsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland:
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Personen:
- die eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer beziehen.
- die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, bzw. Personen, die nicht werkstattfähig sind.
- deren Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, sodass die Person auf nicht absehbare Zeit (dauerhaft) außerstande ist, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Diese Entscheidung trifft der zuständige Rentenversicherungsträger auf Antrag des Grundsicherungsamtes.
Nicht dauerhaft erwerbsgeminderte Personen und somit nicht antragsberechtigt sind Personen, die:
- eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen,
- länger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können.
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben diejenigen antragsberechtigten Personen, die ihren Lebensunterhalt:
- nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können.
- nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partner*in - soweit es deren sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigt - bestreiten können.
Zum Grundsicherungsbedarf gehören:
- maßgeblicher Regelsatz
- angemessene, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Mehrbedarfe
Weitere Leistungen
Einmalige Beihilfen
- für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- für die Erstausstattung der Bekleidung einschließlich Schwangerschaftsbekleidung und Geburt
- für eine Mietkaution, sofern die Miete angemessen ist
- Renten, Pensionen
- Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten
- Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
- Zinsen
- Kindergeld (sofern Einkommen des Kindes)
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
Zum Vermögen gehören z. B.
- Haus- und Grundvermögen
- Pkw
- Wertpapiere
- Guthaben bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
- Bargeld
Liegt das Einkommen unterhalb des Grundsicherungsbedarfs, wird der Unterschiedsbetrag zwischen Grundsicherungsbedarf und Einkommen als Grundsicherungsleistung anerkannt.
Übersteigt das Einkommen den Grundsicherungsbedarf, kommt eine Leistung nicht in Frage.
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben:
- Personen, bei denen das Bruttojahreseinkommen der Unterhaltspflichtigen den Betrag von 100.000 Euro (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt.
- Personen, die vorrangige Ansprüche gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht durchgesetzt haben.
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
- Ausländische Staatsangehörige, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind.
- Personen, die bereits Wohngeldleistungen in Anspruch nehmen.
Anträge und weitere Informationen erhalten Sie im Servicebüro des Geschäftsbereichs Soziales (Rathaus B, Zimmer 104).
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