Die Stadt Wolfsburg erhebt ab dem 01.08.2020 eine Zweitwohnungsteuer. Die Steuer haben alle volljährigen Personen zu entrichten, die in der Stadt Wolfsburg im Sinne des Bundesmeldegesetzes eine Nebenwohnung beziehen oder bereits eine Nebenwohnung bezogen haben. Der Begriff Nebenwohnung orientiert sich dabei am Bundesmeldegesetz (§ 21 BMG).
Beginn und Ende der Steuerpflicht:
Die Zweitwohnungsteuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuerpflicht entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, wird die Zweitwohnungsteuer ab dem ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats festgesetzt.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuerpflichtige/ der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nicht mehr innehat oder die Zweitwohnung zur Hauptwohnung umgewandelt wurde.
Steuerhöhe:
Die Bemessungsgrundlage ist die im Besteuerungszeitraum gezahlte Nettokaltmiete. Der Steuersatz beträgt 10 vom Hundert. Bei Wohnungseigentum, unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Wohnungen wird als Vergleichsmiete die ortsübliche Miete herangezogen.
Steuerschuldner*in:
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet Wolfsburg eine oder mehrere Zweitwohnung(en) innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist, wer über eine Wohnung als Eigentümer*in, Hauptmieter*in oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person verfügt.
Steuerbefreiung:
Steuerbefreit sind Personen, die in Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich untergebracht sind. bzw. die in Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich untergebracht sind, sofern diese zu Erziehungszwecken genutzt werden.
Nicht steuerpflichtig sind verheiratete Personen und eingetragene Lebenspartner*innenschaften nach dem Lebenspartner*innenschaftsgesetz, die nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen innerhalb der Stadt Wolfsburg eine Zweitwohnung innehaben, wenn sich die Hauptwohnung außerhalb der Stadt Wolfsburg befindet und das Erreichen des Arbeitsplatzes ohne Zweitwohnung nur mit erheblichem Zeitaufwand möglich wäre.
Personen die nur gelegentlich zu Besuch sind, wie beispielsweise Student*innen bei ihren Eltern, sind melderechtlich nicht verpflichtet, einen Zweitwohnsitz anzumelden. Sodann entfällt auch hier die Steuerpflicht. Für Student*innen die in Wolfsburg studieren und mit Nebenwohnsitz in Wolfsburg gemeldet sind, besteht zudem die Möglichkeit, Wolfsburg als Hauptwohnsitz anzugeben.
Mitwirkungspflicht
Wer eine Zweitwohnung innehat ist verpflichtet die An-, Ab- oder Ummeldung innerhalb eines Monats bei der Stadt Wolfsburg anzuzeigen. Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist gleichzeitig als steuerliche Anmeldung zu werten. Der/Dem Zweitwohnungsinhaber*in wird von der Abteilung Steuerwesen ein Vordruck zur Erklärung der Zweitwohnungsteuer zugesandt, in dem die steuerlich relevanten Daten ermittelt werden. Sollte der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur Zweitwohnungsteuer auch nach Aufforderung nicht nachgekommen werden, wird der Steuerbetrag von der Stadt Wolfsburg geschätzt.
Abmeldung
Um eine unkomplizierte Abmeldung eines Nebenwohnsitzes zu ermöglichen, kann diese auch per E-Mail erfolgen. Hierzu senden Sie das unterschriebene und eingescannte Abmeldeformular inklusive Ihres eingescannten Lichtbildausweises per E-Mail an abmeldung.nebenwohnsitz@stadt.wolfsburg.de.
Weiterführende Informationen zur Abmeldung eines Nebenwohnsitzes finden Sie auf "Wohnsitz abmelden" (Link öffnet sich im gleichen Fenster).
Formular, Satzung und Mailadresse