Belehrung nach § 43 IfSG
Personen, die in Lebensmittelzubereitung, -verkauf oder Gastronomie arbeiten möchten, benötigen eine Belehrung gemäß Paragraf 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Termine können über das Gesundheitsamt per Telefon oder E-Mail vereinbart werden.