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Energiehilfe

Vorsicht bei alternativen Heizmethoden

Stadtverwaltung gibt wichtige Hinweise

Alternative Heizmethoden können lebensgefährlich sein. Gerade in der aktuellen Energiekrise – und beim verständlichen Wunsch der Bürger*innen Heizkosten zu sparen – ist Kreativität beim Heizen meist ein großes Sicherheitsrisiko. Der Geschäftsbereich Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Wolfsburg gibt aus diesem Grund wichtige Hinweise.

In Innenräumen darf niemals mit den folgenden Geräten geheizt werden: Kohle- oder Gasgrills, Gas-Heizstrahlern, offenem Feuer, Ethanol-Öfen und sogenannten „Teelicht-Öfen“. Neben der Brandgefahr herrscht hier akute Vergiftungsgefahr durch Kohlenmonoxid (CO). Das tückische bei Kohlenmonoxid ist, dass es geruchsneutral ist und somit von Menschen weder gesehen, geschmeckt oder gerochen werden kann. Zu den wesentlichen Symptomen einer CO-Vergiftung gehören Schwindel, Schläfrigkeit, starke Kopfschmerzen, Verwirrtheit und Schüttelfrost.

„Wir warnen wirklich eindringlich davor, beim Heizen kreativ zu werden“, appelliert Sebastian Neuwirth vom Geschäftsbereich Brand- und Katastrophenschutz. „In den meisten Fällen haben diese alternativen Methoden auch wenig Heizkraft, sodass das eigentliche Ziel verfehlt wird. Die Wolfsburgerinnen und Wolfsburger dürfen und sollen natürlich weiter ihre Wohnungen heizen. Es sollte aber beispielsweise überprüft werden, ob an allen Heizkörpern neue, moderne Thermostate installiert wurden. Mit diesen modernen Thermostaten lässt sich die Raumtemperatur gut regulieren und das spart am Ende Energie und Geld.“

Auch das Heizen mit dafür vorgesehen Feuerstätten und Geräten birgt bei falscher Benutzung das Risiko von Bränden (z. B. Kaminbränden) und Kohlenmonoxidvergiftungen. Holzöfen dürfen niemals mit Rest- oder Sperrmüll, Plastik, nassem Holz oder Kerzenresten betrieben werden. Das falsche Brennmaterial verursacht Ablagerungen im Kamin, die zu Kaminbränden führen können. Außerdem: Holzöfen müssen regelmäßig inspiziert werden.

Die Stadt Wolfsburg hat kürzlich mit Wir regeln das! Zusammen.Energie.Sparen eine Kampagne auf den Weg gebracht, um das Bewusstsein der Wolfsburger*innen für das Themenfeld Energie zu schärfen. Zu der Kampagne gehört auch das Themenfeld Energiehilfe, in welchem über Unterstützungsleistungen bei steigenden Energiekosten informiert wird. 

Unterstützung bei hohen Energiekosten

Bildcollage aus Wasserhahn, Thermostat, Lichtschalter und SteckdosenleisteAufgrund der gestiegenen Gas- und Energiepreise machen sich viele Menschen Sorgen, wie sie zukünftig ihre Lebenshaltungs- und Energiekosten bezahlen sollen. Klar ist: Wer mehr für Heizung, Warmwasser, Licht und den Betrieb von Kühlschrank und elektronische Geräte ausgeben muss, hat weniger Geld für Lebensmittel, Kleidung oder Bildung übrig.

Wenn Menschen einen überdurchschnittlich hohen Anteil ihres Einkommens für Wärme und Haushaltsenergie aufwenden müssen oder aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht mehr in der Lage sind, ihre Energierechnung zu bezahlen, gelten sie als von Energiearmut betroffen.

Eigene Ansprüche prüfen

Bürger*innen sollten sich insbesondere in der aktuellen Situation nicht scheuen, zu prüfen, ob sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben.

Wohngeld

Das Wohngeld ist ein Zuschuss, der Mieter*innen oder Eigentümer*innen hilft, ihre Wohnkosten zu tragen. Dieser Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Einkommen. Wer Wohngeld beantragen möchte, kann sich wenden an:

Geschäftsbereich Soziales

Rathaus B | Zimmer 104

Öffnungszeiten:

Montag: 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 - 16:30 Uhr
Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 17:30 Uhr
Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr

Die notwendigen Antragsformulare sowie den Wohngeldrechner, mit dem vorab ein möglicher Anspruch berechnet werden kann, sind auf den Internetseiten des Serviceportals des Landes Niedersachsen zu finden.

Leistungen nach dem SGB II und SGB XII

Reichen die Einkünfte eines Haushalts für den Lebensunterhalt dauerhaft nicht aus, können Bürger*innen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter) haben. Die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII umfassen den Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungen können bei vorhandenem Einkommen auch aufstockend gewährt werden – also für einen Teil des Lebensunterhalts, der durch eigenes Einkommen nicht gedeckt werden kann.
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht ein Online-Rechner zur Verfügung, mit dem Sie in wenigen Schritten ermitteln, auf welche Familienleistungen oder -hilfen Sie oder Ihre Familie voraussichtlich Anspruch haben.

Zuständig für Leistungen nach dem SGB II ist:

Jobcenter Wolfsburg
Porschestraße 2
38440 Wolfsburg

Telefon: 05361/4649100

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Jobcenters unter www.jobcenter-wolfsburg.de

Für Leistungen nach dem SGB XII wenden Sie sich bitte an:

Geschäftsbereich Soziales

Rathaus B | Zimmer 104

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 – 12:00 Uhr
Di. 08:30 – 16:30 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 17:30 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

Wer bisher keine Leistungen vom JobCenter Wolfsburg erhalten hat, kann hier einen Antrag stellen:

Jobcenter Wolfsburg
Porschestraße 2
38440 Wolfsburg

Telefon: 05361/4649100

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Jobcenters unter www.jobcenter-wolfsburg.de

Wer bisher keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, kann hier einen Antrag stellen:

Geschäftsbereich Soziales

Rathaus B | Zimmer 104

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 – 12:00 Uhr
Di. 08:30 – 16:30 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 17:30 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

Anspruch nach hohen Heizkostennachzahlungen

Verbraucher*innen mit niedrigem Einkommen oder Wohngeldbezieher*innen, die bisher nicht dauerhaft vom JobCenter Wolfsburg oder dem Geschäftsbereich Soziales Leistungen beziehen, können in den Regelsystemen SGB II und SGB XII nach Erhalt einer Heizkostenabrechnung Hilfe erhalten: Im Monat der Fälligkeit kann eine etwaige Nachzahlung als Bedarf berücksichtigt werden, sodass Bürger*innen gegebenenfalls für einen Monat nach dem SGB II oder SGB XII anspruchsberechtigt werden und so einen Zuschuss zu ihrer Heizkostennachzahlung erhalten können.
Um eine solche einmalige Leistung zu erhalten müssen Betroffene das normale Antragsverfahren des JobCenter Wolfsburg bzw. des Geschäftsbereichs Soziales durchlaufen (siehe oben).

 

Energie-, Miet-, Rechts- und Schuldnerberatung

 

Sicherung der Energieversorgung

Es kommt immer wieder vor, dass Bürger*innen bei Nichtzahlung einer Energierechnung eine Sperrung der Energieversorgung angedroht wird. In vielen Fällen können sie eine Sperrung vermeiden, wenn sie mit den Energieversorger*innen eine Ratenzahlung oder Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren.
Die Übernahme der Energierückstände durch die Stadt Wolfsburg kann erst als allerletzte Möglichkeit in Betracht kommen – also erst, wenn eine Strom- oder Gassperrung unmittelbar bevorsteht oder bereits vorgenommen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass Betroffene keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben, den laufenden Abschlag gezahlt haben und die zukünftigen Abschlagszahlungen gesichert sind. In der Regel erfolgt eine solche Übernahme als Darlehen.
Für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II ist dafür das JobCenter Wolfsburg zuständig. Für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB XII sowie andere Personen ist das Sozialamt der Stadt Wolfsburg zuständig.

 

Weiterführende Informationen zum Thema Energiesparen

Weitere Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Die Verbraucherzentralen in Niedersachsen bieten ab sofort eine persönliche Beratung zum Thema Energiesparen an.

Terminvereinbarung über Telefon: 0800 809802400

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