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Politik & Verwaltung

Gewässerunterhaltung

Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen orientieren. Diese sind in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) definiert.

Maßnahmen der Gewässerunterhaltung

Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Niedersächsischem Wassergesetz (NWG)

  • die Reinigung, Räumung, Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer zur Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, 
  • die Erhaltung und Anpflanzung einer standortgerechter Ufergehölze,
  • die Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Gewässern,
  • die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) werden die oberirdischen Gewässer nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Ordnungen eingeteilt, aus denen sich die Zuständigkeit für die Unterhaltungspflicht ableitet.

Gewässer I. Ordnung sind die Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft wie zum Beispiel Binnenwasserstraßen. Zuständig für die Unterhaltung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Uelzen. Im Stadtgebiet Wolfsburg zählt nur der Mittelandkanal zu den Gewässern I. Ordnung.

Zu den Gewässern II. Ordnung zählen die Gewässer, die eine überörtliche Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (UHV) haben und per Verordnung durch die Wasserbehörde festgelegt worden sind. Diese Gewässer werden durch Unterhaltungsverbände (UHV) unterhalten.

Im Stadtgebiet Wolfsburg sind folgende UHV zuständig:

  • UHV Oberaller
  • UHV Schunter

Gewässer III. Ordnung sind alle übrigen Gewässer, die mehrere Grundstücke entwässern.
Die Unterhaltung obliegt dem jeweiligen Eigentümer oder den Gewässeranliegern bzw. dem Barnbruchverband in seinem Verbandsgebiet.

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