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Politik & Verwaltung

Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihres Gefahrenpotenzials für Mensch und Umwelt eingestuft werden. Wassergefährdende Stoffe werden unterteilt in "nicht wassergefährdend", Wassergefährdungsklasse (WGK) WGK 1, WGK 2 und WGK 3.

Wassergefährdende Stoffe werden in Anlagen, zum Beispiel Kanister oder Tanks gelagert. Diese Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.

  • Anzeigepflicht- Allgemein

    Anzeigepflichtig sind Errichtung, Betrieb, Änderung und Stilllegung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen. 

    Um den Boden und damit das Grundwasser, aber auch Oberflächengewässer vor der Verschmutzung durch wassergefährdende Stoffe zu schützen, gibt es die folgende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

    Diese Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben errichtet werden.

    Weiterführende Informationen finden Sie auch in den nachfolgenden Veröffentlichungen:

    Der Zustand dieser Anlagen ist je nach Art der zu lagernden Flüssigkeit (oberirdisch, unterirdisch, Lagermenge, Lagerstandort und andere) von einem zugelassenen Sachverständigen vor Inbetriebnahme und danach in wiederkehrenden Zeitabständen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch hierfür zugelassene Sachverständige (nicht durch Fachbetriebe!!) zu überprüfen. Sollten Mängel festgestellt werden, muss der Betreiber der Anlage diese zeitnah beheben lassen.

    Falls Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ungeprüft errichtet und betrieben werden sollten oder erforderliche Sicherheitseinheitsvorrichtungen fehlen und ein Unfall geschieht, sind die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen mit hohem Kostenaufwand verbunden. Zugleich drohen strafrechtliche Verfolgungen des Betreibers im Sinne des Paragrafen 324 Strafgesetzbuch. Anzeigepflichtig sind Errichtung, Betrieb, Änderung und Stilllegung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen. 

     

    Informationen zu den speziellen Anzeigpflichten im Zuge der Heizöllagerung entnehmen Sie bitte dem folgenden Abschnitt.

  • Heizöllagerung
  • Aktuelles

    Heizöllager werden überprüft

    Betreibende in Velstove und Ehmen bekommen jetzt Post von der Stadt

    Betreibende von Heizöllagern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern werden auch in 2023 angeschrieben. Post von der Stadt Wolfsburg bekommen in Kürze die entsprechenden Bürger in den Ortsteilen Velstove, welcher teilweise im Trinkwasserschutzgebiet liegt, und Ehmen. Damit will die Untere Wasserbehörde darüber informieren, dass diese Anlagen durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen.

    Heizöltanks, die vor dem 17. Dezember 1997 installiert worden sind, unterlagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme noch keiner Überprüfungspflicht. Seit 1997 gilt die erstmalige Prüfpflicht vor der Inbetriebnahme für alle oberirdischen und unterirdischen Heizöltankanlagen mit einem Füllvolumen von über 1.000 Litern. In einem Gerichtsurteil wurde festgelegt, dass die Prüfpflicht auch für bestehende Anlagen gilt und nachzuholen ist, weil gerade Altanlagen eine Gefährdung für die Oberflächengewässer und das Grundwasser darstellen können.

    Durch die nachträgliche Inbetriebnahmeprüfung wird der aktuelle Zustand der Lageranlagen von einem Sachverständigen überprüft. Dadurch werden Mängel wie beispielsweise Verschleißerscheinungen oder fehlende Sicherheitsstandards erkannt, so dass die Gefahren für die Gewässer, das Grundwasser und den Boden, sowie für sonstige Umweltgüter und von Vermögenswerten verhindert werden können.

    Auch wesentliche Änderungen an der Anlage, sind der Behörde zu melden. Eine wesentliche Änderung ist zum Beispiel der Austausch des oder der Lagertanks. Wenn Sie Ihre Anlage stillgelegt haben, ist die Stilllegungsbescheinigung der Unteren Wasserbehörde zu zusenden. „Mit dieser Überprüfung kommt die Stadt Wolfsburg einer rechtlichen Verpflichtung nach. An dieser Stelle bitte ich die betroffenen Personen um ihr Verständnis und Kooperation“, erklärt Stadtrat Andreas Bauer, Dezernent für Bürgerdienste, Finanzen, Brand- und Katastrophenschutz.

    Wer eine Heizöllageranlage mit mehr als 1000 Liter Fassungsvermögen besitzt und noch kein Schreiben der Stadt erhalten hat, sollte selbst aktiv werden. Die Anzeige einer bestehenden Heizöllageranlage, einer wesentlichen Änderung oder die Stilllegungsbescheinigung lassen sich bequem von daheim über das Formular Heizöllageranlage-Anzeige im Online-Rathaus auf der unten verlinkten Seite erledigen und an die Untere Wasserbehörde senden. Alternativ besteht weiterhin der Postweg. Das Anzeigenformular kann im Online-Rathaus runtergeladen und per Hand ausgefüllt werden.

  • Heizölverbraucheranlagen sind Lageranlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Diese setzen sich aus ein oder mehreren Lagerbehältern einschließlich der Rohrleitungen und der Auffangräume/-wanne zusammen. Das darin gelagerte Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff, da es geeignet ist, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (Rechtsgrundlage: Paragraf 62 Wasserhaushaltsgesetz).

    Die Anforderungen des Gewässerschutzes an Heizöltanks sind

    • im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    • im, und Niedersächsischen Wassergesetz (NWG),
    • in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    geregelt.

    Heizöl-Lagertanks werden aus Stahl und aus Kunststoffen (Polyethylen (PE), Polyamid (PA) oder glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK)) gefertigt. Die Behälter müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.

    Nur wenn Heizölverbraucheranlagen ordnungsgemäß installiert und betrieben werden, können Schadensfälle vermieden werden. Defekte Anlagenteile und mangelnde Wartung sind die häufigsten Schadensursachen. Sofern auslaufendes Heizöl den Boden oder ein Gewässer verunreinigt, können erhebliche Sanierungskosten anfallen, für die primär der Eigentümer des Öltanks einzustehen hat (Rechtsgrundlage: Paragraf 89 WHG).

    Die Untere Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg überwacht, ob die prüfpflichtigen Anlagen von einem Sachverständigen termingerecht geprüft werden. Gerne geben wir Ihnen Auskunft über Fragen der Anlagenprüfung.

  • Erstmalige Prüfung von Anlagen zur Lagerung von Heizöl (Pressemitteilung)

    Ab Juni 2018 wird die Untere Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg zahlreiche Betreiber von oberirdischen Heizölanlagen auffordern, Ihren Heizöltank von einem zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und gegebenenfalls festgestellte Mängel beseitigen bzw. die Tankanlage nachrüsten zu lassen, falls dies erforderlich ist.

    Betroffen sind oberirdische Heizöltankanlagen mit einem Füllvolumen von 1.000 Litern bis 10.000 Litern, die bisher noch nie von einer sachverständigen Stelle geprüft oder die vor dem 17. Dezember 1997 errichtet worden sind.

    Geprüft wird gemäß den aktuell geltenden gesetzlichen Standards. Dies kann zur Folge haben, dass alte Tanks nachgerüstet werden müssen. Stellt der Sachverständige an der Tankanlage erhebliche oder gefährliche Mängel fest, muss der Eigentümer diese beseitigen und die Anlage erneut überprüfen lassen.

    In Wolfsburg werden gegenwärtig etwa 4.200 Heizöltanks betrieben. Weisen diese Anlagen Mängel auf, so können davon erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer und das Grundwasser ausgehen.
    Heizöl gilt als wassergefährdender Stoff, der besonders sicher gelagert werden muss. Wer einen Heizöltank betreibt, ist verpflichtet, dass die Heizöltankanlage vorschriftsgemäß installiert und betrieben wird. Im Sinne des vorbeugenden Gewässerschutzes sind Heizöltankanlagen regelmäßig zu überwachen. Wenn auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigt, entstehen erhebliche Sanierungskosten für den Anlagenbetreiber.

    Heizöltanks, die vor dem 17. Dezember 1997 installiert worden sind, unterlagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme noch keiner Überprüfungspflicht. Diese galt lediglich für alle unterirdischen Tanks sowie Lagertanks mit einem Füllvolumen über 10.000 Litern. Seit 1997 gilt die erstmalige Prüfpflicht vor der Inbetriebnahme auch für alle oberirdischen Heizöltankanlagen mit einem Füllvolumen von 1.000 Litern bis 10.000 Litern. In Wolfsburg wurde eine nachträgliche Inbetriebnahmeprüfung bereits bestehender Anlagen bisher nicht veranlasst. In einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig wurde festgelegt, dass die Prüfpflicht auch für bestehende Anlagen gilt und nachzuholen ist, da gerade Altanlagen eine Gefährdung für Gewässer darstellen können.

  • Pflichten des Betreibers

    Der Betreiber einer Heizölanlage ist für die Tanksicherheit verantwortlich. Nach den geltenden Rechtsvorschriften müssen vor allem die nachfolgend genannten Pflichten beachtet werden.

    • Anzeigepflicht
    • Anlagendokumentation/Merkblatt
    • Eigen- und Fremdüberwachung
    • Anlagenprüfung durch Sachverständige
    • Fachbetriebspflicht
    • Befüllung von Heizöltanks
    • Anzeige von Schadensfällen/Maßnahmenbeim Austreten von Heizöl
    • Stilllegung von Heizöltanks
    • Nachrüstpflichten
    • Kunststofftanks zur Lagerung von Heizöl
    • Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten

  • Anzeigepflicht

    Die Errichtung und wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Heizölverbraucheranlage sind der Unteren Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen (Rechtsgrundlage: Paragraf 40 AwSV). Ein entsprechendes Onlineformular für die Anzeige steht ihnen hier zur Verfügung.

    Als prüfpflichtig gelten alle unterirdischen Lageranlagen bzw. oberirdische Lageranlagen mit mehr als 1 m³ Lagervolumen. Da keine behördliche Vorkontrolle (Eignungsfeststellung) erfolgt, muss der Betreiber – insbesondere in Überschwemmungsgebieten oder Schutzgebieten – eigenverantwortlich die Planung und Errichtung durchführen bzw. durchführen lassen (Rechtsgrundlage: Paragraf 41 Abs. 1 Nr. 4 AwSV). Für den Betrieb und die fristgemäße Durchführung von Prüfungen trägt der Betreiber einer Heizöllageranlage ebenfalls die Verantwortung (Rechtsgrundlage: Paragraf 46 AwSV).

    Für die Heizölverbraucheranlage hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu führen. Sie muss Angaben enthalten:

    • zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage,
    • zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile,
    • zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen und
    • zur Standsicherheit.

    Darüber hinaus sind auch Schreiben an und von Behörden, Rechnungen für durchgeführte Wartungsarbeiten, Prüfberichte von Sachverständigen und ähnliches wichtig.

    Die Anlagendokumentation ist bei einem Betreiber-Wechsel an den neuen Betreiber zu übergeben. Auf Verlangen ist sie der zuständigen Behörde, dem Sachverständigen vor Prüfungen und dem Fachbetrieb vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten jeweils vorzulegen (Rechtsgrundlage: Paragraf 43 AwSV).

    Außerdem muss in der Nähe des Öllagers das Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen“ an gut sichtbarer Stelle angebracht werden (Rechtsgrundlage: Paragraf 44 Abs. 4 Satz 2 AwSV). Das Merkblatt enthält die wesentlichen Daten der Lageranlage. Weiterhin enthält es Verhaltenshinweise bei einer Gefahr sowie Notrufnummern und Kontaktdaten der zuständigen Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg. Sofern es nicht bereits aushängt, übergibt der Sachverständige dieses Merkblatt nach seiner Prüfung.

  • Eigen- und Fremdüberwachung

    Eine vernachlässigte Wartung kann zu schweren Umweltschäden und hohen Sanierungskosten führen. Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat daher die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren, das heißt so häufig, dass Schäden rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Die Prüfung erfolgt primär in Form einer Sicht- und Funktionskontrolle (Rechtsgrundlage: Paragraf 46 AwSV).

    Dabei werden der Tank und die Rohrleitungen auf Dichtigkeit und der Füllstand sowie die Verbrauchsmengen durch Sichtprüfung kontrolliert. Bei doppelwandigen Tanks mit Leckanzeigegerät ist darauf zu achten, dass das Leckanzeigegerät immer in Betrieb ist und ein Alarm auch sicher bemerkt wird.

    Bei einem Tank im Auffangraum muss dieser regelmäßig auf Dichtigkeit und Austritte von Heizöl (Leckagen) geprüft werden. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen zu ergänzen.

  • Anlagenprüfung durch Sachverständige

    Welche Anlagen sind von einem Sachverständigen zu prüfen?

    Heizölverbraucheranlagen mit oberirdischen Lagerbehältern von insgesamt mehr als 1 m³ und alle Heizölverbraucheranlagen mit unterirdischen Lagerbehältern sind prüfpflichtig (Rechtsgrundlage: Paragraf 46 in Verbindung mit Anlage 5 und 6 AwSV). Für diese Prüfungen muss der Betreiber einen anerkannten Sachverständigen beauftragen.

    Die Prüfung durch Sachverständige stellt sicher, dass Anlagen dauerhaft in einem Zustand bleiben, der die Verunreinigung von Gewässern ausschließt. Daher begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer seine Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt und wer Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beseitigt.

    Wer prüft Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen?

    Sachverständige nach AwSV sind Personen, die von einer Sachverständigenorganisation nach Paragraf 52 AwSV bestellt sind. Die Sachverständigen werden von der Organisation ausgebildet, geprüft und überwacht. Nur Sachverständige nach Paragraf 2 Absatz 33 AwSV sind berechtigt, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß Paragraf 47 AwSV zu prüfen und gemäß den Paragrafen 41 und 42 AwSV zu begutachten.

    Wann ist eine Anlage zu prüfen?

    Je nach Anlass wird unterschieden in

    • Prüfung vor Inbetriebnahme, 
    • Prüfung nach wesentlicher Änderung, z. B. nach Hinzufügen neuer Anlagenteile 
    • wiederkehrende Prüfungen, 
    • Prüfung anlässlich einer Stilllegung 
    • wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
    Der Umfang und die Häufigkeit der Sachverständigenprüfungen sind gesetzlich geregelt und abhängig von der Lagermenge, ob die Lagerung unter- oder oberirdisch erfolgt und ob sich die Lageranlage in einem Schutzgebiet befindet. 

    Die nachfolgenden Tabellen fassen die Prüfpflichten zusammen (Rechtsgrundlage: Paragraf 46 Abs. 2 und 3 AwSV). Unterschieden werden unterirdische und oberirdische Heizöllageranlagen.

    Unterirdische Heizölverbraucheranlagen (Erdtanks)

    Außerhalb von Schutzgebieten
    Gefährdungsstufe Tankvolumen in L Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung Wiederkehrende Prüfung alle Bei Stilllegung einer Anlage
    A bis 1.000 ja 5 Jahre ja
    B größer 1.000 bis 10.000
    C größer 10.000 bis 100.000
    Innerhalb von Schutzgebieten
    A bis 1.000 ja 2,5 Jahre ja
    B größer 1.000 bis 10.000
    C größer 10.000 bis 100.000 In Wasserschutzgebieten nicht erlaubt.

    Hinweis: Unterirdische Anlagen sind unabhängig vom Volumen generell prüfpflichtig. Ein Heizöltank gilt als unterirdisch, wenn er ganz oder teilweise im Erdreich eingebettet ist. Sobald ein Anlagenteil (z. B. eine Rohrleitung) unterirdisch angeordnet ist, wird die gesamte Anlage als "unterirdisch" eingestuft.

    Oberirdische Heizölverbraucheranlagen

    Außerhalb von Schutzgebieten
    Gefährdungsstufe Tankvolumen in L Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung Wiederkehrende Prüfung alle Bei Stilllegung einer Anlage
    A bis 1.000 entfällt entfällt
    B größer 1.000 bis 10.000 ja
    C größer 10.000 bis 100.000 5 Jahre ja
    Innerhalb von Schutzgebieten
    A bis 1.000 entfällt
    B größer 1.000 bis 10.000 ja 5 Jahre ja
    C größer 10.000 bis 100.000

    Hinweis: Bei einer oberirdischen Öltankanlage gilt die Prüfpflicht erst bei mehr als 1.000 Litern Inhalt. Auch ein Heizöltank, der im Keller aufgestellt ist, gilt als oberirdisch, sofern kein Anlagenteil im Erdreich eingebettet ist.

    Unabhängig von den oben genannten wiederkehrenden Prüfungen sind die Anlagerbetreiberinnen und Anlagenbetreiber zur Eigenüberwachung ihrer Anlage verpflichtet.

    Überprüfung des Heizöltanks:

    Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigenorganisation so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfung im Fälligkeitsmonat vorgenommen werden kann.

    Prüfbericht/ Prüfergebnisse/ Mängelbeseitigung:


    Der Sachverständige fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht zusammen und stuft die Mängel in eine der folgenden vier Klassen ein:

    • Keine Mängel
      Der Sachverständige bringt eine Prüfplakette an einer gut sichtbaren Stelle der Heizölanlage mit Datum dieser sowie der nächsten erforderlichen Prüfung an.

    • Geringfügige Mängel
      Diese muss der Betreiber innerhalb von sechs Monaten durch einen zertifizierten Fachbetrieb beseitigen lassen 

    • Erhebliche Mängel
      Diese sind unverzüglich durch einen zertifizierten Fachbetrieb beseitigen zu lassen. Es erfolgt eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen zur Feststellung, ob die Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden. Auch hierüber wird ein Prüfbericht ausgefertigt 

    • Gefährliche Mängel
      Der Betreiber hat seine Heizölanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und ggf. zu entleeren, falls der Sachverständige dies für erforderlich hält. Es erfolgt eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen zur Feststellung, ob die Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden. Auch hierüber wird ein ein Prüfbericht ausgefertigt.

    Den Prüfbericht des Sachverständigen erhält der Betreiber. Eine Kopie des Prüfberichtes erhält auch die Untere Wasserbehörde.

     

  • Fachbetriebspflicht

    Die gesetzliche Fachbetriebspflicht gilt für alle unterirdischen Lageranlagen und für oberirdische Lageranlagen mit mehr als 1 m³ Lagervolumen. 
    Bei fachbetriebspflichtigen Anlagen hat der Betreiber mit der Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung der Anlagen und Anlagenteile einen zertifizierten Fachbetrieb zu beauftragen. (Rechtsgrundlage: Paragraf 45 und Paragraf 62 AwSV)

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage errichtet, innenreinigt, instandsetzt oder stilllegt, ohne Fachbetrieb zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Rechtsgrundlage: Paragraf 65 Nr. 25 AwSV).

  • Befüllung von Heizöltanks

    Lageranlagen dürfen nur dann befüllt werden, wenn sich die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und die Anlage keine offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen aufweist. Vor der Befüllung der Tanks muss der Tankwagenfahrer den verfügbaren Freiraum in den Tanks ermitteln. Dazu muss der Füllstandsanzeiger abgelesen werden oder bei durchscheinenden Tanks der Füllstand einsehbar sein. Der gesamte Befüllvorgang muss überwacht werden. Kann dies nicht sichergestellt werden, darf die Anlage nicht befüllt werden.

    Sicheres Betanken: Grenzwertgeber

    Ein Grenzwertgeber am Heizöltank schützt vor Überfüllschäden. Er schaltet die Ölzufuhr automatisch ab, sobald der Tankpegel eine bestimmte Marke erreicht hat. Pflicht ist die Überfüllsicherung für alle Erdtanks sowie für oberirdische Tankanlagen mit mehr als 1 Kubikmeter Fassungsvermögen.

  • Anzeige von Schadensfällen/ Maßnahmen beim Austreten von Heizöl

    Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung durch den Betreiber zu ergreifen (Rechtsgrundlage: Paragraf 24 Abs. 1 AwSV). Die betroffene Anlage ist außer Betrieb zu nehmen bzw. in andere, sichere Behältnisse zu entleeren, wenn eine Gefährdung von Boden und Gewässern entstehen kann.

    Grundsätzlich ist das Austreten einer nicht unerheblichen Menge Heizöl unverzüglich der örtlichen Feuerwehr, Polizeidienststelle und Unteren Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund (Grundwasser), in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können.

  • Stilllegung von Heizöltanks

    Stilllegen ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Öllageranlage oder von Anlagenteilen. Stillgelegte Öllageranlagen oder Anlagenteile sind so zu sichern, dass eine Gefährdung Dritter oder der Umwelt nicht zu besorgen ist.

    Heizöl-Lageranlagen dürfen nur von hierfür zugelassenen Fachbetrieben stillgelegt werden. Diese Betriebe verfügen über die notwendige Sachkunde und gewährleisten eine ordnungsgemäße Entsorgung von Ölresten und Ölschlämmen. Grundsätzlich ist vom Betreiber nach Beendigung der handwerklichen Arbeiten eine Stilllegungsprüfung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Dieser hat zu kontrollieren, ob die Tankanlage entleert und gereinigt wurde, ob Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Nutzung gesichert sind und ob Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegen.

    In jedem Fall ist die Stilllegung einer Heizöl-Lageranlage der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen.

  • Nachrüstpflichten

    Grundsätzlich gilt: Für Anlagen, welche nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Regelungen ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind, gilt keine automatische Nachrüstpflicht. 

    Ein Sachverständiger überprüft zunächst, ob und inwieweit Abweichungen zu den aktuellen Anforderungen an Heizölanlagen bestehen und informiert rechtzeitig über gegebenenfalls erforderliche Anpassungsmaßnahmen.
    Die Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg kann auf Grundlage des Prüfberichtes im Bedarfsfall Maßnahmen zur Nachrüstung anordnen, sofern dies aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschutzes erforderlich ist (Rechtsgrundlage: Paragraf 68 AwSV).

    Generell sind Sie als Betreiber einer Ölheizung aber gut beraten, auch ohne ausdrückliche Anordnung der Behörde Ihre Anlage durch einen Fachbetrieb an heutige technische Standards anpassen zu lassen und damit die Sicherheit der Anlage deutlich zu erhöhen.

    Moderne Grenzwertgeber

    Gerade ältere Lageranlagen (älter als ca. 10 bis 15 Jahren) sind noch vielfach mit Grenzwertgebern der alten Bauart ausgerüstet. Bei diesen Modellen ist der Kaltleiter noch mit einer geschlossenen Kunststoffschutzhülse mit Bohrungen ausgerüstet. Diese Bohrungen können verstopfen, so dass Heizöl während des Befüllens nicht mehr an den Kaltleiter gelangt. Die Pumpe am Tankfahrzeug schaltet sich nicht mehr ab, wenn der maximale Befüllgrad erreicht ist. Die Folge: Das Heizöl läuft über.
    Rüsten Sie deshalb Ihre Lageranlage mit einem Grenzwertgeber neuer Bauart aus. Diese verstopfen nicht mehr, da die Hülse geschlitzt und unten offen ist.

    Umstellung auf Einstrangsystem (Saugleitung)

    Haben Sie noch eine Lageranlage mit dem veralteten Prinzip der Vor- und Rücklaufleitung zur Brenneranlage?

    Diese Art der Heizölentnahme birgt eine Vielzahl von Risiken, da das Austreten von Heizöl aus einer undichten Rücklaufleitung oft nicht schnell genug bemerkt wird. Obwohl Heizöl über ein Leck in der Leitung ungehindert ins Freie tritt, läuft die Brenneranlage störungsfrei weiter, solange Heizöl aus den Behältern entnommen werden kann.
    Fazit: Lassen Sie die Rücklaufleitung vom Ölbrenner zum Tank durch einen zertifizierten Fachbetrieb stilllegen und die Ölzufuhr auf „Einstrangsystem“ umbauen.

    Nachrüsten mit einer Leerhebesicherung

    Wenn der tiefste Punkt der Saugleitung tiefer liegt als der maximal zulässige Flüssigkeitsspiegel im Tank, besteht die Gefahr, dass Heizöl bei einem Bruch der Saugleitung zum Ölbrenner durch Saughebewirkung selbsttätig auslaufen kann.

    Die Lösung: Das Nachrüsten mit einem zugelassenen Heberschutzventil verhindert sicher das Auslaufen von Heizöl.

  • Kunststofftanks zur Lagerung von Heizöl

    Bei älteren Kunststofftanks aus Polyethylen (PE) oder Polyamid (PA) kann es im Laufe der Jahre zu einer kritischen Materialermüdung kommen. 

    Generell sind Heizöllagertanks aus Kunststoff auf einen sicheren Betrieb von etwa 30 Jahren ausgelegt. Aufgrund der Alterungsprozesse des Kunststoffes ist die Standsicherheit dann nicht mehr nachgewiesen. Ungeachtet eines visuell ordnungsgemäßen Zustandes der Behälter empfehlen die Hersteller deshalb nach 25 Jahren eine regelmäßige Prüfung, jedoch spätestens nach 35 Jahren sollten die Behälter außer Betrieb genommen bzw. ersetzt werden. Falls die Tankanlage weiter betrieben wird, geschieht dies auf eigenes Risiko.
    Kunststofftanks mit Verformungen, Ausbeulungen, Versprödungen, Rissen oder starken Verfärbungen sollten Sie unabhängig vom Alter der Anlage unverzüglich austauschen lassen.

  • Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungs- und Schutzgebieten

    Auch im Hochwasserfall darf kein Heizöl austreten, deshalb werden an Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten strengere Anforderungen gestellt.
    Ob der Lagerort in einem Schutzgebiet oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, können Sie auf den unten verlinkten Umweltkarte einsehen.

  • Kontakt

    Stadt Wolfsburg
    Umweltamt - Untere Wasserbehörde -
    Porschestraße 49
    38409 Wolfsburg

    Ansprechpartner*innen:

    Frau Krause
    Telefon: 05361 28-1961

    Frau Grune
    Telefon: 05361 28-2425

    Frau Diesner
    Telefon: 05361 28-1519

    Telefax: 05361 28-1877
    E-Mail: wasserbehoerde@stadt.wolfsburg.de

     

    Öffnungszeiten

    Montag und Dienstag: 08:30 bis 16:30 Uhr
    Donnerstag: 08:30 bis 17:30 Uhr
    Mittwoch und Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr 


  • Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen

    Ausgetretene wassergefährdende Stoffe müssen zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden, ebenso durch diese Stoffe verunreinigte Materialien.

    Tritt ein wassergefährdender Stoff aus einer Anlage (zum Beispiel Tank) bei der Lagerung oder beim Transport aus, so ist dies unverzüglich der Unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, wenn der wassergefährdende Stoff in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage (das heißt auch in die Kanalisation) oder in den Boden einzudringen droht.

    Anzeigepflichtig ist der Betreiber, der Fahrzeugführer oder wer die Anlage instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder das Austreten des wassergefährdenden Stoffes beobachtet oder verursacht hat.

    Bei Schadensfällen und Betriebsstörungen sind Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen bzw. in andere, sichere Behältnisse zu entleeren, wenn eine Gefährdung von Boden und Gewässern entstehen kann.

  • Lagerung von Jauche, Gülle, Silage (JGS-Anlagen)

    Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Die Errichtung solcher Anlagen bedarf der bauaufsichtlichen bzw. der naturschutzrechtlichen Genehmigung.

    In Wasserschutzgebieten gibt es erhöhte Anforderungen (zum Beispiel Leckerkennungssysteme) an die Anlagen

  • Zwischenlagerung von Festmist in der freien Feldflur

    Festmist beziehungsweise Stallmist ist ein Wirtschaftsdünger, der dazu bestimmt ist, unmittelbar oder mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern. Als wirtschaftseigener organischer Dünger findet er vorrangig im Frühjahr und Herbst, insbesondere auch in Betrieben des ökologischen Landbaus, als wertvoller Nährstoffträger Verwendung.

    Grundsätzlich sollte der notwendige Lagerraum auf der Betriebsstätte vorhanden sein, damit die Zwischenlagerung am Feldrand vermieden werden kann.

    In Ausnahmefällen kann jedoch eine Zwischenlagerung des Mistes auch außerhalb der Betriebsstätte erforderlich werden, so unter anderem bei beengter Hoflage und begrenzter Lagerkapazität, bei witterungsbedingt eingeschränkter Befahrbarkeit der Böden, bei ungeeignetem Entwicklungszustand der Kulturpflanzen sowie zur Vermeidung von Arbeitsspitzen, damit der Festmist termingerecht und im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht. 

    Nähere Informationen lesen Sie bitte in dem folgenden Kurzbericht zum Einsatz von Festmist.

  • Ansprechpartner*innen zu den wassergefährdenden Stoffen

    Nina Krause
    Telefon: 05361 28-1961
    E-Mail: wasserbehoerde@stadt.wolfsburg.de

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