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Politik & Verwaltung

Kommunale Steuern

Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben

Zur Finanzierung der umfangreichen Tätigkeiten und Projekte einer Stadtverwaltung werden neben Gebühren, Beiträgen und Abgaben auch kommunale Steuern erhoben.

Taschenrechner, Kugelschreiber und Geld auf einem Steuerformular
Eyewave (fotolia.com)

Während die Stadt Wolfsburg anteilig an Einkommenssteuer und Umsatzsteuer durch das Land Niedersachsen beteiligt wird, erhebt sie auch selbstständig Steuern. 

Hierzu zählen die Grund-, Gewerbe-, Hunde-, Vergnügung- und Zweitwohnungsteuer. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen ist § 1 Absatz 1 Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG).

  • Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuer ist wie die Grundsteuer eine Realsteuer. Die Besteuerung beruht auf dem Gewerbesteuergesetz (GewStG). 

    Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Besteuert werden soll die objektive Ertragskraft des Betriebes. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 15 EStG) zu verstehen. Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebs befindet.

    Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt. Auf Grundlage der beim Finanzamt einzureichenden Gewerbesteuererklärung setzt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der dem Steuerpflichtigen durch Bescheid bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinden.

    Dem Finanzamt obliegt auch die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Zerlegung des Messbetrages. Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Als Zerlegungsmaßstab werden die Arbeitslöhne herangezogen, die auf die einzelnen Betriebsstätten entfallen.

    Der Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) wird der Gemeinde übersandt. Die Stadt Wolfsburg setzt die Gewerbesteuer durch den Steuerbescheid (sogenannter Folgebescheid) fest, indem sie den vom Rat beschlossenen Hebesatz auf den Steuermessbetrag anwendet.

    Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Wolfsburg beträgt derzeit 360 %.

    Gewerbesteuervorauszahlungen sind mit je einem Viertel des festgesetzten Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt entweder auf Grundlage eines vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages oder in Anpassung durch die Gemeinden selbst (§ 19 Absatz 3 GewStG).

    Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid sind mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs an das zuständige Finanzamt zu richten. Ein Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid entbindet allerdings nicht von der Zahlungsverpflichtung an die Gemeinde.

    Ändert das Finanzamt den angefochtenen Bescheid, passt die Stadt Wolfsburg den Steuerbescheid automatisch an.

  • Grundsteuer

    Die Grundsteuer besteuert das Eigentum und die Bebauung auf Grundstücken. Sie unterteilt sich in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien) und gehört zu den Grundbesitzabgaben.

  • Hundesteuer

    Sie besitzen einen eigenen Hund, der älter als drei Monate ist, und wohnen im Wolfsburger Stadtgebiet? Dann zählen Sie wahrscheinlich zu der Gruppe der Hundesteuerpflichtigen.

    Die Hundesteuer wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.

    Die Steuer beträgt jährlich:

    • für den Ersthund 96,00 Euro
    • für den Zweithund 144,00 Euro
    • für den Dritthund und jeden weiteren Hund 168,00 Euro

    Die Steuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraums am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. Steuerermäßigungen und -befreiungen sind schriftlich zu beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter § 5 der Hundesteuersatzung.

    Auch die Pflege oder Verwahrung eines Hundes führt zur Besteuerung, wenn ein Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird.

    Bitte zeigen Sie innerhalb von 14 Tagen den Beginn oder das Ende einer Hundehaltung schriftlich an.

    Die An-, Ab- und Ummeldung der Hundesteuer kann online, im Rathaus und auch in einer Stadt- oder Ortsteilssprechstelle vorgenommen werden.

    Bei Abmeldung des Hundes ist zusätzlich der neue Halter beziehungsweise die neue Wohnanschrift anzugeben.

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Steuern sind Abgaben ohne Rechtsanspruch auf Gegenleistung. Sie fließen in den allgemeinen Haushalt der Stadt Wolfsburg ein.

    Formulare

    Satzung

  • Vergnügungsteuer

    Steuerpflicht

    Die Stadt Wolfsburg erhebt eine Vergnügungsteuer entsprechend ihrer Vergnügungsteuersatzung für folgende im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:

    • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
    • Vorführungen von nicht jugendfreien Filmen (Betrieb von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder ähnlicher Bilddarbietungen in Kinos, Bars, Nachtlokalen oder ähnlichen Einrichtungen);
    • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von Nr. 4 erfasst;
    • die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten sowie -automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) sowie Musikautomaten, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
    • Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.

    Der Beginn und das Ende der Steuerpflicht, die jeweilige Bemessungsgrundlage und die Steuersätze sind auf den jeweiligen Steuertatbestand bezogen und in der Vergnügungsteuersatzung zu entnehmen.

    Anmeldepflichten und Verfahren

    Die*Der Steuerschuldner*in hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuermeldung auf einem von der Stadt Wolfsburg vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne von § 164 Abgabenordnung (AO) gleich. Eine Bescheiderteilung erfolgt lediglich bei Abweichungen von den erklärten Angaben.

    Gibt die*der Steuerschuldner*in ihre*seine Steuermeldung nicht oder nicht vollständig ab, so können fehlende Besteuerungsgrundlagen gemäß der Abgabenordnung geschätzt werden. Bei Nicht- oder verspäteter Abgabe von Steuermeldungen können darüber hinaus Verspätungszuschläge erhoben werden.

    Die Steuer ist zu dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten.

    Die*Der Steuerschuldner*in hat die erstmalige Inbetriebnahme, die Außerbetriebnahme und Änderungen des Aufstellortes von Spielgeräten bis zum zehnten Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Die übrigen steuerpflichtigen Veranstaltungen sind bei der Stadt Wolfsburg spätestens zehn Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.

    Zur Anmeldung sind alle Personen verpflichtet, die nach der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Wolfsburg Steuerschuldner sind. Wer diese Verpflichtung missachtet, muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.

    Formulare

    Satzung

  • Hinweis zur EU-DSGVO
  • Kontakt

  • Kontakt

    Stadt Wolfsburg
    Geschäftsbereich Finanzen
    Steuerwesen
    Porschestraße 49
    38440 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-1234

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