
Arbeitsverhältnis
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Elternteile gemäß § 25 ff. Bundeselterngeld und - Elternzeitgesetz (BEEG), die in einem stehen (auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis).
Grundsätzlich kann jeder Elternteil die gesetzliche Elternzeit von bis zu maximal 36 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Dies ist unabhängig davon, in welchem Umfang der andere Elternteil die Elternzeit nutzt.
Die Elternzeit beginnt mit dem Tag der Geburt, allerdings wird die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet.
Es besteht außerdem die Möglichkeit die Elternzeit in 2 Abschnitte einzuteilen. Den ersten Abschnitt innerhalb der ersten drei Jahre nach Geburt des Kindes und den zweiten Abschnitt mit der Zustimmung der Arbeitgeberseite in dem Zeitraum vom 3. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Insgesamt kann jedoch nur ein Anteil von bis zu maximal 12 Monaten auf einen Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr übertragen werden.
Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.-
Antragsstellung
Ein Antrag zur Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dieser muss genaue Daten zur Elternzeit enthalten. Formulierungen wie „ein Jahr“ sind zu ungenau! Mit dem Antrag muss des Weiteren gleichzeitig festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll, ansonsten ist eine Verlängerung der Elternzeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Eine schriftliche Bestätigung der beantragten Elternzeit durch den Arbeitgeber ist ratsam.
Umfangreiche Informationen zur Elternzeit finden Sie hier.