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Artenschutz

Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachtet werden.
Küken des Seeadlers in ihrem Horst; Foto: J. Schwarz
Küken des Seeadlers in ihrem Horst
Foto: J. Schwarz

Der Artenschutz ist der Teil des Naturschutzes, der sich mit dem Schutz von Populationen einzelner Arten oder mit dem Schutz ganzer Lebensräume befasst. Dies ist wichtig, da die Zerstörung des Lebensraumes auch das Verschwinden der Art zur Folge hätte.

Die Untere Naturschutzbehörde ist mitunter dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Regelungen zum Artenschutz, insbesondere die des Bundesnaturschutzgesetzes, auf dem Stadtgebiet eingehalten werden. Die Naturschutzbehörde kümmert sich nicht nur um geschützte nationale bzw. heimische Arten, sondern auch um eingeführte, international geschützte Arten (siehe “Internationaler Artenschutz”).

Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten, sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist verboten.

Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde gewährt werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen.

 

Allgemeiner Artenschutz - Paragraf 39 BNatSchG

Der allgemeine Artenschutz nach Paragraf 39 BNatSchG dient dem Schutz aller wild lebender Tiere und Pflanzen in Deutschland. Er verbietet es unter anderem gemäß Paragraf 39 Absatz 1 BNatSchG:

  • wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  • Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Bärlauch (Allium ursinum) im Wald; Foto: Joel naturepic/pixabay.com
Bärlauch (Allium ursinum) im Wald
Foto: Joel naturepic/pixabay.com

Allgemein geschützte Arten

Viele heimische Wildpflanzen stehen unter dem allgemeinen Artenschutz. Trotzdem ist es erlaubt, in der Natur kleine Mengen an Kräutern oder wildem Obst für den persönlichen Bedarf zu sammeln. Diese Erlaubnis beruht auf Paragraf 39 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Voraussetzung ist jedoch, dass der Grundstückseigentümer keine Einwände hat und das Sammeln die Bestände der jeweiligen Art nicht gefährdet. In besonders geschützten Gebieten gelten oft strengere Vorschriften, die das Pflücken oder Sammeln von Pflanzen vollständig untersagen. Ein interessanter Aspekt ist dabei, dass nach rechtlicher Definition auch Pilze unter den Begriff der Pflanzen fallen, obwohl sie biologisch gesehen weder Pflanzen noch Tiere sind.

Auch die Gewöhnliche Wespe und die Deutsche Wespe zählen zu den Tierarten, die dem allgemeinen Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz unterliegen. Besonders in den späten Sommermonaten sind sie oft in der Nähe von Speisen im Freien anzutreffen. Wer jedoch aus berechtigtem Grund – etwa wegen einer Insektengiftallergie oder aus nachvollziehbarer Angst vor einem Stich – eine Wespe tötet, muss keine rechtlichen Konsequenzen befürchten. Solch ein Handeln wird als „vernünftiger Grund“ im Sinne des Paragraf 39 Absatz 1 BNatSchG gewertet. Ebenso darf ein professioneller Schädlingsbekämpfer ein Wespennest ohne spezielle Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde entfernen. Die damit verbundenen Kosten trägt allerdings die Person, die den Auftrag erteilt.

 

Vier Deutsche Wespen (Vespula germanica) beim Trinken; Foto: Claudia Wollesen/pixabay.com
Vier Deutsche Wespen (Vespula germanica) beim Trinken
Foto: Claudia Wollesen/pixabay.com

Besonderer Artenschutz – Paragraf 44 BNatSchG

Der Schutz von besonders oder streng geschützten Tierarten ist ganzjährig gemäß Paragraf 44 Absatz 1 BNatSchG zu beachten. Hierzu zählen unter anderem alle europäischen Brutvögel, Fledermäuse, Hornissen oder der Eremit, eine in Bäumen lebende seltene Käferart. Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffsverbote des Paragraf 44 Absatz 1 BNatSchG. Demnach ist es generell verboten,

  • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Vogelnester die dauerhaft verlassen sind (dies ist meist ab Oktober der Fall), dürfen in der Regel entfernt werden, außer es handelt sich um Nester, die mehrfach genutzt werden, zum Beispiel Greifvogelhorste, Schwalbennester oder Höhlennester. Da in der Praxis der Nachweis geschützter Arten nicht immer leicht ist, verpflichtet allein das Vorhandensein entsprechender Strukturen (zum Beispiel Baumhöhlen, Mauerspalten, Dachstühle) zu besonderer Sorgfalt. Im Zweifel sollte daher immer die Naturschutzbehörde hinzugezogen werden.

 

Rauchschwalben (Hirundo rustica) im Nest; Foto: Thomas Schindler/pixabay.com
Rauchschwalben (Hirundo rustica) im Nest
Foto: Thomas Schindler/pixabay.com
Nistkasten für Nischenbrüter
Nistkasten für Nischenbrüter wie zum Beispiel Hausrotschwanz, Bachstelze, Tannenmeise, Feld- und Haussperling, Rotkehlchen, Zaunkönig, Grauer Fliegenschnäpper
Foto: Thomas Schindler/pixabay.com

Die Begrifflichkeiten besonders beziehungsweise streng geschützten Arten sind im Paragraf 7 Absatz 2 S. 1 Nummer 13 und 14 BNatSchG definiert. Eine schnelle Recherche ist auf der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Internet-Plattform WISIA möglich.

 

Artenschutz bei der Eingriffsregelung und Kompensation

Detaillierte Informationen zum Artenschutz in Zusammenhang mit Eingriffen (zum Beispiel Bauvorhaben), sowie Ausgleichsmaßnahmen und Kompensation (zum Beispiel CEF Maßnahmen, wie Nistkästen) finden Sie hier: Eingriffe Natur

 

Weitere Informationen

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie unter den folgenden Links 

  • Biber
    Ein Biber; Foto: pixabay.com
    Biber weisen eher kleine Ohren auf, die im dichten Fell fast verschwinden. Ihre Barthaare sind dunkel und dadurch schlecht zu erkennen, während sie beim Nutria durch die weiße Färbung deutlicher hervortreten.
    Foto: pixabay.com

    Der Europäische Biber (Castor fiber) ist eine heimische Wildtierart, dessen Vorkommen bis in das 20. Jahrhundert durch intensive Bejagung auf kleine Restpopulationen unter anderem an der mittleren Elbe reduziert wurde. Durch Artenschutzmaßnahmen ist der Bestand in Deutschland in den letzten Jahrzehnten auf über 50.000 Tiere angewachsen. Von der Elbe kommend sind Biber über den Drömling auch wieder auf das Gebiet der Stadt Wolfsburgs gelangt.

    Biber sind eine in Anhang IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union (RL 92/43/EWG) gelistete und somit in Deutschland nach Paragraf 7 Absatz 2 Nrummer 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützt Art. Zudem gehören Biber zu den Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. 

    Durch ihre territoriale Lebensweise und das Errichten von Dämmen sind die Tiere in der Lage, den Wasserstand der Gewässer innerhalb der von ihnen genutzten Territorien aktiv zu regulieren. Das Anstauen von Wasser und das Fällen von Gehölzen schafft neue, ökologisch wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Die so geschaffenen Naturräume sind dynamisch: im Laufe der Jahre werden Biberdämme immer wieder verlegt, verfallen und werden durchlässiger. Durch seine ständige und wechselnde Bautätigkeit schafft der Biber entlang kleiner Fließgewässer und in den angrenzenden Auen Strukturreichtum und fördert damit die Artenvielfalt. Seine herausragende Rolle als Landschaftsgestalter und Zielart für eine natürliche Gewässerentwicklung ist gerade in Zeiten zunehmender Dürren für Mensch und Umwelt äußerst wichtig. Die langfristigen Auswirkungen von Biberaktivitäten können zudem negative Folgen des Klimawandels (lange Trockenperioden, häufigere Starkregenereignissen) mildern.

    Die landschaftsgestalterischen Tätigkeiten von Bibern kann allerdings auch - insbesondere im städtischen Raum - zu diversen Konflikten führen. Die meisten Konflikte entstehen durch Biberdämme und nachfolgende Vernässung bzw. Überschwemmung.

     

    Biberdamm am Hehlinger Bach
    Biber sind durch ihre Dämme in der Lage, den Wasserspiegel zu erhöhen und so den Abfluss zu verhindern
    Foto: Untere Naturschutzbehörde Wolfsburg

    Als streng geschützte Art genießt der Biber, sowie seine Bauten und Dämme, den besonderen Schutz der Regelungen nach Paragraf 44 folgende BNatSchG. Gemäß Paragraf 44 Absatz 1 BNatSchG ist es insbesondere verboten Bibern nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten, sie während der für die Arterhaltung besonders sensiblen Phasen der Fortpflanzung und Aufzucht erheblich zu stören oder seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Baue/Burgen und Dämme) zu beschädigen oder zu zerstören.

    Sollten Sie einen toten oder verletzten Biber entdecken oder Probleme/Sorgen aufgrund von Biberaktivitäten (z.B. Überschwemmungen von Straßen oder Privatgrundstücken) haben, dann kontaktieren Sie bitte umgehend die Untere Naturschutzbehörde.

     

  • Hornissen/Wespen

    Ein bekanntes Phänomen - kleine, schwarz-gelbe Fluginsekten, die unangemeldet beim Kaffee- und Kuchenkränzchen oder auf der Grillparty im Garten auftauchen und mitunter sehr aufdringlich und zum Teil auch wehrhaft sind. In der Regel handelt es sich hierbei um Wespen, die Bürgerinnen und Bürger jedes Jahr große Sorge bereiten und die zu den Fragen führen, was sie gegen die „Plagegeister“ tun können und wer sie beraten bzw. ihnen helfen kann.

    Hornissen, Hummeln und Wildbienen sowie einige Erd- und Blattwespenarten sind aufgrund ihrer Seltenheit besonders geschützt. Die Nester dieser Arten dürfen nur mit einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde beseitigt werden. Vorrang hat zunächst immer ein Verbleib des Nestes. Sollten Ausnahme- oder Befreiungsgründe vorliegen kommt eine Umsiedlung oder Beseitigung der Tiere und des Nestes in Betracht. 

     

    Ein Hornissennest
    Ein Hornissennest 
    Hornissennest im Rollladenkasten und Wohnraum (Foto: N. Behrens)

    Die einzelnen Arten können in der Regel nur von Fachleuten unterschieden werden. Die Stadt Wolfsburg bietet hierfür die kostenfreie Beratung durch den Wespen- und Hornissenbeauftragten der Stadt (Kontaktdaten siehe unten) an. Vor Ort kann dann die Notwendigkeit beziehungsweise praktische Möglichkeit einer Umsiedlung oder Beseitigung besprochen werden.

    Bitte beachten Sie: Die erforderliche Ausnahmegenehmigung / Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde ist gebührenpflichtig. Die Umsetzung oder Beseitigung hat durch eine Fachperson zu erfolgen, diese wird vom Antragsstellenden beauftragt.

    Wespen- und Hornissenbeauftragter der Stadt Wolfsburg
    Norbert Behrens
    E-Mail: nobehns@web.de
    Telefon: 0151-14039548

     

  • Internationaler Artenschutz

    Das Themenfeld des internationalen Artenschutzes umfasst die Kontrolle des Handels von Wildtieren und Wildpflanzen, um deren Fortbestand in freier Wildbahn zu sichern.

     

    Eine Schildkröte
    Griechische Landschildkröten sind in ihrem Bestand gefährdet, weshalb sie zu den streng geschützten Arten zählen. Die Entnahme aus der Natur ist streng verboten, nur der Handel mit Nachzuchten ist erlaubt (Nachweispflicht)
    Foto: Untere Naturschutzbehörde Wolfsburg

    Das Themenfeld des internationalen Artenschutzes umfasst die Kontrolle des Handels von Wildtieren und Wildpflanzen, um deren Fortbestand in freier Wildbahn zu sichern. Der unkontrollierte globale Handel mit gefangenen Wildtieren und gesammelten Wildpflanzen hat dazu geführt, dass viele Arten heute stark gefährdet oder gar vom Aussterben bedroht sind. Aufgrund dessen wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) beschlossen, welches die Kontrolle des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten durch Dokumentations- und Genehmigungspflichten sowie Handelsbeschränkungen festlegt. Innerhalb der Europäischen Union wird das Abkommen durch die EG-Verordnung 338/97 umgesetzt. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung.

     

     "Gelber Frauenschuh“; Foto: Willi Heidelbach /pixabay.com
    "Gelber Frauenschuh“ (Cypripedium calceolus), eine nach dem Washingtoner Artenschutz Abkommen geschützte Orchideen Art
    Foto: Willi Heidelbach /pixabay.com

    Die Unteren Naturschutzbehörden sind neben dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, kurz NLWKN, für den Vollzug der internationalen Artenschutzvorschriften zuständig.

    Die gesetzlich vorgeschriebenen Tierbestandsmeldungen über die Haltung besonders geschützter Wirbeltiere wird in Niedersachsen zentral durch den NLWKN erfasst. Außerdem erteilt das Land unter anderem Ausnahmen und Befreiungen von Vermarktungsverboten und der Kennzeichnungspflichten.

    Die Unteren Naturschutzbehörden sind unter anderem dafür zuständig, besonders geschützte Tiere und Pflanzen zu beschlagnahmen und einzuziehen, die illegal beziehungsweise ohne die notwendigen Bescheinigungen gehalten werden, sowie Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstößen einzuleiten.

     

  • Arten-/Naturschutzbeauftragte

    Schleiereulenbeauftragte der Stadt Wolfsburg

    Rita Lunde
    E-Mail: schleiereulen@mail.de 
    Telefon: 0157 31635521

    Rita Lunde kümmert sich als Schleiereulenbeauftragte um die auf dem Wolfsburger Stadtgebiet lebenden Schleiereulen und deren Brut- beziehungsweise Nistkästen. Neben der Beringung von Jungvögeln und der Versorgung von verletzten Tieren, berät Frau Lunde alle Interessierten zu dieser streng geschützten Eulenart, baut Nistkästen, bringt diese an geeigneten Stellen an, pflegt diese und kontrolliert sie jährlich auf Bruterfolg. Durch ihre Arbeit werden wichtige Daten unter anderem zum Bestand, Alter der Tiere und Bruterfolg gesammelt, die sowohl der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Wolfsburg, aber auch der Vogelschutzwarte des Landes Niedersachsen zur Verfügung gestellt werden. Frau Lunde steht allen Interessierten als Ansprechpartnerin zum Thema Schleiereulen zur Verfügung. Über die Schleiereulen finden Sie weitere Informationen auf der nachfolgenden Internetseite: www.hilfe-fuer-schleiereulen.de

     

    Weißstorchbeauftragter der Stadt Wolfsburg

    Georg Fiedler
    E-Mail: fiedler.storchenwelt@t-online.de 
    Telefon: 03942 686368

    Georg Fiedler kümmert sich als Weißstorchbeauftragter um die in Wolfsburg brütenden Weißstörche und deren Nester, auch Horste genannt. Neben der Beringung von Jungvögeln, der akuten Versorgung von verletzten Tieren und der Kontrolle sowie Instandsetzung der Nester, berät Herr Fiedler sowohl die Untere Naturschutzbehörde als auch alle anderen Interessierten zum Thema Lebensweise, Ansprüche und Umgang mit Weißstörchen. Durch seine Arbeit werden wichtige Daten u. a. zum Bestand, Alter der Tiere und Bruterfolg gesammelt, die sowohl der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Wolfsburg, aber auch der Vogelschutzwarte des Landes Niedersachsen zur Verfügung gestellt werden.

    Weißstorch im Nest
    Weißstorch im Nest
    Foto: Untere Naturschutzbehörde Wolfsburg

    Wespen- und Hornissenbeauftragter

    Norbert Behrens
    E-Mail: nobehns@web.de 
    Telefon: 0151-14039548

    Wespen, wie die Gemeine oder Deutsche Wespe, aber auch Hornissen, können sich durchaus unbemerkt in der unmittelbaren Nähe des Menschen ansiedeln und so aus unterschiedlichen Gründen für Probleme sorgen. Dabei ist anzumerken, dass Hornissen sowie einige andere Wespenarten aufgrund ihrer Seltenheit besonders geschützt sind und die Nester folglich nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde umgesiedelt oder beseitigt werden dürfen. Vorrang hat zunächst immer ein Verbleib des Nestes. Sollten Ausnahme- oder Befreiungsgründe vorliegen kommt eine Umsiedlung oder Beseitigung der Tiere und des Nestes in Betracht. Die einzelnen Arten können in der Regel nur von Fachleuten unterschieden werden. Die Stadt Wolfsburg bietet hierfür die kostenfreie Beratung durch den Wespen- und Hornissenbeauftragten Norbert Behrens an. Bei einem vor Ort Termin stellt Herr Behrens die Art fest, macht sich ein Bild von der genauen Situation und dem Handlungsbedarf sowie den Handlungsmöglichkeiten. Die hohe Kompetenz und fachliche Beratung durch Herrn Behrens macht es der Untere Naturschutzbehörde möglich, situationsbedingt schnell über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung / Befreiung zu entscheiden. Sollten Sie Fragen rund um das Thema Bienen- und Wespen haben, können sich alle Interessierten bei Herrn Behrens melden.

     

    Naturschutzbeauftragter

    Michael Kühn
    E-Mail: mkuehn3@gmx.de
    Telefon: 05363 805 655

    Nach Paragraf 34 Niedersächsischem Naturschutzgesetz (NNatSchG) kann die Naturschutzbehörde Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege bestellen. Die Person wird jeweils für eine Dauer von fünf Jahren bestellt. Der/die ehrenamtlich tätige Naturschutzbeauftragte berät und unterstützt die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege und fördert das allgemeine Verständnis für diese Aufgabe. Die beauftragte Person ist somit Bindeglied zwischen der Naturschutzbehörde und den Bürgerinnen und Bürgern, ist unabhängig und nicht an fachliche Weisungen gebunden.

    Für die Stadt Wolfsburg ist Michael Kühn der Naturschutzbeauftragte. Er ist für den NABU Wolfsburg seit Jahrzehnten im ehrenamtlichen Naturschutz tätig, verfügt über die erforderliche Sachkenntnis und ist bei naturschutzrelevanten Themen in Ratsgremien und Bürgerversammlungen ein wichtiger Ratgeber. Sollten Sie Fragen zum Thema Naturschutz allgemein oder speziell zu Naturschutzthemen im Stadtgebiet von Wolfsburg haben, dann können Sie Ihre Fragen gerne an Herrn Kühn richten.

     

Kontakt:

Bei Fragen zu diesen Themen erreichen Sie uns per E-Mail naturschutz@stadt.wolfsburg.de oder telefonisch unter 05361 28-2830 und 05361 28-2078
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