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Grünes Kennzeichen beantragen

  • Allgemeine Informationen

    Für ein Fahrzeug, dessen Halter*in von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, kann ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung beantragt werden. Das grüne Kennzeichen kann auch im Zuge einer Zulassung oder Umschreibung bei der Zulassungsbehörde beantragt werden.
    Für weitere Informationen zu Steuervergünstigungen, sowie für die Bereitstellung entsprechender Formulare ist die Zollverwaltung zuständig.

    • Zulassungsfreie Fahrzeuge
      • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bbH von mehr als 20 km/h,
      • einachsige Zugmaschinen für lof-Zwecke von mehr als 20 km/h,
      • Anhänger, Arbeitsmaschinen und Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren zu Sportzwecken oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn sie nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gekennzeichnet sind,
      • zulassungsfreie Fahrzeuge, die kein eigenes Kennzeichen führen müssen, sich aber freiwillig der Zulassungspflicht unterwerfen.
      • Einsatzfahrzeuge
      • Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte
      • Steuerbefreite Fahrzeuge in der Landwirtschaft (unter bestimmten Voraussetzungen)
        • Zugmaschinen (jedoch keine Sattelzugmaschinen)
        • Kfz-Anhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen
        • einachsige Kfz-Anhänger (auch mit zwei Achsen in einem Achsabstand von weniger als einem Meter – jedoch keine Sattelanhänger)
      • Das grüne Kennzeichen kann auch im Zuge einer Zulassung, Umschreibung oder technischer Änderung (unter bestimmten Voraussetzungen) bei der Zulassungsbehörde beantragt werden.

    Ausnahme:

    Obwohl steuerbefreit, erhalten Leichtkrafträder schwarze Kennzeichen

     

  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • gegebenenfalls Kennzeichenschild/er
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt. 
    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II / Betriebserlaubnis (bei Zulassungsfreien Fahrzeugen)
    • Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) für zulassungspflichtige Fahrzeuge
     

    Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:

    durch bevollmächtigte Person/ Vertreter*in:
    • ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument der*des Vollmachtgeber*in und der*des Bevollmächtigt*in 
    für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    • Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen der*des Geschäftsführer*in / Prokurist*in und deren Personalausweis / Reisepass
    für Vereine: 
    • Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht der*des benannten Vertreter*in/ der benannten Vertreter*innen
    für Freiberufler*innen:
    • Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes

    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • komplette Übersicht der Gesellschafter*innen (in der Regel Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    Bei Minderjährigen:

  • Gebühren

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 27,90 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.

    Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.

    Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.

    Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.

  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen
  • Kontakt

    Bürgerdienste
    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

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    Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Formulare
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