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                Allgemeine Informationen
            
            
        
    Soll trotz der Verwahrung des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Bank eine Dienstleistung abgefordert werden, für die die Vorlage des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich ist, so ist diese(r) durch den Kunden von der Bank anzufordern. Die Bank wird den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Zulassungsbehörde senden. Erst nach Eingang des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II kann eine Bearbeitung erfolgen. Die Bank benötigt die Anschrift des Standortes der Zulassungsbehörde, an dem der Vorsprachetermin gebucht wurde oder wird, sowie den Zweck. Die Bank entscheidet, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kunden ausgegeben, oder der Bank zurück übersandt wird. Informationen, ob die Zulassungsbescheinigung bereits bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist, erhalten Sie auch online. 
- Online-Service
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                Gebühren
            
            
        
    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in einer Höhe zwischen 5,10 Euro und 15,30 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden. 
- Rechtsgrundlagen
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                Kontakt
            
            
        
    Bürgerdienste 
 Rathaus B, Zimmer 015Telefon: 05361 28-1234 
 Fax: 05361 28-2090E-Mail: servicecenter@stadt.wolfsburg.de Bitte ziehen Sie eine Wartemarke oder nutzen Sie die Online-Terminvergabe. Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen. 
