Ausschließlich Hundehalter, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.
Ausnahmen:
- Wer einen Blindenführhund oder Behindertenbegleithund hält, muss keinen Sachkundenachweis vorlegen.
- Jäger (mit bestandener Jagdprüfung!) müssen ebenfalls keinen Sachkundenachweis vorlegen
Nur der Hundehalter muss Sachkunde nachweisen, also nicht alle Familienmitglieder. Die Prüfung muss von zertifizierten Prüfern abgenommen werden. Ein vorbereitender Kurs für die Prüfung ist keine Pflicht.
Der Hundebesitzer kann, muss aber nicht, den praktischen Teil mit seinem Hund ablegen. Er kann sich aber auch einen anderen Hund zum Test nehmen.Als sachkundig gilt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Multiple-Choice-Test (35 Fragen) und einer einstündigen praktischen Prüfung (11 Übungen an 3 unterschiedlichen Orten). Die theoretischen Fragen können auch online beantwortet werden.
Praktische Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung des Hundes abgelegt werden.
Jede Hundeschule kann auch Prüfungstermine anbieten. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Prüfungen von einem anerkannten Prüfer abgenommen werden.
Jeder Prüfungsteil kann bei Nichtbestehen so oft wiederholt werden wie man will. Hier muss dann aber auch jedes Mal die Gebühr gezahlt werden.
Den Sachkundenachweis muss man nicht ständig bei sich haben. Auf Verlangen muss er aber der Gemeinde vorgelegt werden können.