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Kraftfahrzeug – E-Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland (E-Plakette)

  • Allgemeine Informationen

    Im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge können – genau wie in Deutschland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge - besondere Bevorrechtigungen nutzen.

    Sofern im Ausland nicht bereits eine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge erfolgt, benötigt das Fahrzeug zur Nutzung der Bevorrechtigungen eine spezielle Kennzeichnung (sog. E-Plakette).

    Die sogenannte E-Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben und ist an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen. 

    Die Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben und sind demnach ggf. von Stadt zu Stadt unterschiedlich. 

    Die entsprechenden Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern diese entsprechend ausgeschildert bzw. angeordnet sind.

  • Voraussetzungen

    • keine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch den Herkunftsstaat
    • das Elektrokennzeichen kann für alle Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (jedoch nur bis zu einem Gesamtgewicht bis max. 4250 kg) sowie L3e, L4e, L5e, L7e und
    • über einen alternativen Antrieb bzw. Energiequelle verfügen, z.B. Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0004 und 0015
      • ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
      • ein reines Batterieelektrofahrzeug
      • ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
      • ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb

    a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
    b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,

    • ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von

    a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
    b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt,

    • ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
    • Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
    • Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden
    • Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges darf ein Elektrokennzeichen nur zugeteilt werden,
      • wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug

    eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

    • dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
      Das betrifft die Hybrid-Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022, 0024, 0025, 0026, 0027, 0028, 0029, 0030, 0031, 0033.

  • Benötigte Unterlagen

    COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung

    In der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein:

    • Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb - ja/nein)
    • Ziffer 23.1 (Hybrid- (Elektro-) Fahrzeug: ja/nein)
    • Ziffer 26 (Kraftstoff)
    • Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert)
    • Ziffer 49.2 (Elektrische Reichweite)
    Sofern diese Angaben unvollständig sind, kann dieses durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach §21 StVZO bestätigt werden. 

    Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022 und 0024.

    Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen ist bei Antragstellung durch den Fahrzeughalter die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers in Form einer Herstellerbescheinigung oder mit einem Gutachten nach §21 StVZO nachzuweisen.

  • Gebühren

    Es werden 11,00 Euro erhoben.

  • Rechtsgrundlagen
  • Kontakt

    Bürgerdienste
    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

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