Es gibt drei verschiedene Parkausweise für Schwerbehinderte, welche unterschiedliche Rechte beinhalten.
Der blaue Parkausweis:
- berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und in den unter "Sonstige Hinweise" aufgeführten Bereichen.
- gültig in ganz Deutschland und im europäischen Ausland.
Ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind).
Bei der Erstbeantragung legen Sie bitte vor:
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid
- Ein Passbild
Bei einer Verlängerung legen Sie bitte vor:
- Schwerbehindertenausweis
- Alter Parkausweis
- Ein Passbild
- Ausnahmegenehmigung mit Sonderrechten
kostenfrei
Ordnungsamt
Rathaus B, Zimmer 004
Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
E-Mail an das Ordnungsamt
Sonderrechte
für den Inhaber des Parkausweises und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird aufgrund des Paragraphen 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung die Ausnahmegenehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbotes in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parken”, „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
- Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.