Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenstellung von Fragen, die im Zusammenhang mit dem Bürgerengagement häufig gestellt werden.
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Muss ich Geldleistungen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit versteuern?
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu einigen einkommenssteuerrechtlichen Fragen für Ehrenamtliche Stellung genommen. Es finden sich unter anderem Hinweise auf die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale. Der Beitrag kann hier eingesehen werden.
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Wer kann sich ehrenamtlich engagieren?
Menschen jeden Alters können sich in vielfältigen Einsatzfeldern betätigen, mitgestalten und Fähigkeiten und Kompetenzen einbringen. Jugendliche, junge Erwachsene, Erwachsene, Senioren - Engagement verbindet und steht allen offen.
Ob in kirchlichen Einrichtungen, bei Umweltorganisationen, in Sport- und Kulturvereinen, bei Wohlfahrtsverbänden, in der Heimat - und Brauchtumspflege, im Gesundheitswesen, im Zivil- und Katastrophenschutz, in der Kinder- und Jugendhilfe, bei der Unterstützung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte oder vieles mehr.
Ob in dauerhafter Tätigkeit, im zeitlich befristeten Projekt oder als einmalige Unterstützung... so vielfältig wie die Menschen sind auch die Engagementmöglichkeiten und -formen in Wolfsburg. -
Muss ich bestimmte Anforderungen erfüllen?
Einige Tätigkeiten erfordern besondere Kompetenzen, zum Beispiel Fremdsprachenkenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten. Manchmal müssen geforderte Kompetenzen auch nachgewiesen werden - zum Beispiel Führerschein oder Übungsleiterausbildung.
Welche Voraussetzung für welche Tätigkeit gefordert wird, kann nur die Einrichtung, die Ehrenamtliche sucht, festlegen.Führungszeugnis im Ehrenamt
Führungszeugnisse, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt werden, sind grundsätzlich gebührenfrei. Darüber hinaus werden auch dann Gebühren erlassen, wenn ehrenamtlich Aktive für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist dabei unerheblich.
Der Verzicht auf die Gebühren ist insbesondere für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit wichtig, die häufig vor Beginn der Tätigkeit ein sogenanntes „erweitertes“ Führungszeugnis vorlegen müssen.
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Wie finde ich ein Engagement das zu mir passt?
Es gibt viele attraktive Möglichkeiten, sich in Wolfsburg ehrenamtlich einzubringen. Auf der digitalen Plattform mein.wolfsburg.de (Verlinkung)
stellen sich Organisationen mit Einsatzfeldern vor. Auf dem dortigen Suche-Biete-Marktplatz finden sich aktuelle Angebote und es können auch eigene Wünsche eingestellt werden. Zusätzlich kann dem Instagram- Kanal zum Ehrenamt gefolgt werden: wolfsburg_unbezahlbar. Auch hier wird immer mal wieder um Helfer*innen geworben.Eine Broschüre „Stark im Ehrenamt“, die in der Bürgerhalle des Rathauses A ausliegt, rundet das Angebot ab.
Nutzen Sie auch die Möglichkeit, Menschen in Ihrem Umfeld anzusprechen, die sich bereits engagieren und möglicherweise weitere Unterstützung suchen.
Ein paar Überlegungen im Vorfeld können bei der Suche nach einem passenden Engagement helfen. Je klarer die Absprachen zwischen Ihnen und der jeweiligen Organisation sind, desto geringer ist das Risiko, bei der späteren Tätigkeit enttäuscht zu werden. Hier finden Sie eine Checkliste mit Fragen, die Ihnen bei der Suche nach einem passenden Ehrenamt weiterhelfen können. -
Darf ich ehrenamtlich arbeiten, wenn ich arbeitslos bin?
Engagement und Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) schließen sich grundsätzlich nicht aus, solange das Ehrenamt keine versteckte Erwerbstätigkeit ist und die Arbeit jederzeit beendet werden kann. Wichtig ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit die berufliche Eingliederung nicht behindert.
Sollten Sie sich ehrenamtlich engagieren wollen, ist es ratsam, Tätigkeit, Zeitumfang und Aufwandsentschädigung mit der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter bzw. der Fallmanagerin/dem Fallmanager im Jobcenter vorher abzusprechen. -
Werden Fahrtkosten zur ehrenamtlichen Einsatzstelle erstattet?
Die Erstattung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, liegt in der Verantwortung des Trägers, für den die ehrenamtliche Arbeit geleistet wird.
Art und Umfang der Erstattungsleistungen hängen von den finanziellen Möglichkeiten des Trägers ab und fallen deshalb sehr unterschiedlich aus. Nicht in jedem Fall sind überhaupt Erstattungen möglich. Wichtig ist es, mögliche Leistungen des Trägers vor Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit abzuklären, um unnötige Enttäuschungen zu vermeiden.
Auch die Zahlung von Aufwandsentschädigungen wird zwischen dem Freiwilligen und dem jeweiligen Träger individuell vereinbart. Es gibt Bereiche, in denen die Zahlung von Aufwandsentschädigungen selbstverständlich geworden ist und auch auf klaren gesetzlichen Regelungen basiert (zum Beispiel die Zahlung der Übungsleiterpauschale im Sportbereich). In anderen Bereichen gibt es keine oder sehr unterschiedliche Regelungen.
In Projekten zur Etablierung generationsoffener beziehungsweise -übergreifender Freiwilligendienste werden ebenfalls häufig Aufwandsentschädigungen gezahlt. -
Besteht in ehrenamtlichen Tätigkeitsfeldern Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz?
Größere Organisationen und Verbände schließen in der Regel auch für ihre ehrenamtlich Aktiven Haftpflicht- und Unfallversicherungen ab, beziehungsweise melden sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an.
Für Ehrenamtliche, die weder über die Institution oder den Verein versichert sind und nicht privat vorgesorgt haben, hat das Land Niedersachsen mit der Versicherungsgruppe Hannover (VGH) Rahmenverträge über einen nachrangigen Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz abgeschlossen. Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt und zu den Rahmenverträgen der VGH finden Sie unter www.freiwilligenserver.de.
Wichtig ist in jedem Fall, dass vor Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit geklärt wird, welche Versicherungsleistungen im Bedarfsfall in Anspruch genommen werden können - und wer im Schadensfall der konkrete Ansprechpartner ist.
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Sollte ich mit der Einrichtung einen schriftlichen Vertrag über die Tätigkeit abschließen?
Ehrenamtliche Tätigkeiten bedürfen prinzipiell keiner schriftlichen Vereinbarung. Zur Veranschaulichung vereinbarter Inhalte sind aber auch schriftliche Vereinbarungen möglich. Die Engagementpartner - Einrichtung und Freiwilliger - sollten gemeinsam vereinbaren, welche Form der Absprache gelten soll.
Etwas anderes gilt für die Freiwilligendienste (FSJ/FÖJ und BFD), die eine schriftliche Vereinbarung vor Aufnahme der Tätigkeit voraussetzen.
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Kann ich eine ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beenden?
Eine ehrenamtliche Tätigkeit basiert auf absoluter Freiwilligkeit und kann somit jederzeit beendet werden. Dieser Umstand ist z.B. für Arbeitslose sehr bedeutsam, da ehrenamtliche Tätigkeiten nicht die Aufnahme einer regulären Tätigkeit behindern dürfen.
Etwas anderes kann für Freiwilligendienste gelten. Hier sind die vertraglichen Regelungen zu beachten. Allgemein wird empfohlen, dass Freiwillige und Einsatzstellen ein gewisses Maß an Verbindlichkeit vereinbaren, um Tätigkeiten und Projekte sinnvoll planen und umsetzen zu können.
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Wie bekomme ich Arbeit und Engagement unter einen Hut?
Prinzipiell sollte das Engagement in der Freizeit nach den individuellen persönlichen Möglichkeiten ausgeübt werden.
Beispiele:
Für Menschen, die in Niedersachsen ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind und die Jugendgruppenleiter/in-Card (JULEICA) besitzen beziehungsweise sich für die JULEICA qualifizieren möchten, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für höchstens zwölf Werktage im Kalenderjahr. Die Arbeitsbefreiung kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden und ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar. Die Entgeltfortzahlung liegt hier jedoch im Ermessen des Arbeitgebers, weshalb hier nicht pauschal von "Sonderurlaub" gesprochen werden kann. Einzelheiten können im "Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports" eingesehen werden.
Ehrenamtliche Einsätze im Katastrophenschutz und bei den Feuerwehren werden unter Entgeltzahlung freigestellt. Der Arbeitgeber kann sich auf Antrag die entstandenen Kosten aus öffentlichen Mitteln erstatten lassen. Details ergeben sich aus dem "Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz" und dem "Niedersächsischen Brandschutzgesetz".
Ebenso werden Arbeitnehmer/innen für gesetzlich geregelte Ehrenämter als Schöffe oder Richter/in freigestellt. Verdienstausfälle werden nicht vom Arbeitgeber getragen sondern auf Antrag vom Gericht erstattet. Regelungen dazu finden Sie im "Deutschen Richtergesetz", Erster Teil, Sechster Abschnitt und im "Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz", Vierter Abschnitt. -
Gibt es Fortbildungsmöglichkeiten?
Viele Einsatzstellen bzw. Einrichtungen bilden ihre ehrenamtlichen Mitarbeiter selbst aus und lassen ihre Aktiven an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Daneben bieten die Niedersächsische Freiwilligenakademie aber auch Wolfsburger Bildungseinrichtungen, wie z.B. die VHS Wolfsburg, die evangelische Familienbildungsstätte (Fabi) und die evangelische Erwachsenenbildung (EEB), zahlreiche Unterstützungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten an.
Informationen zu den Bildungseinrichtungen und den Qualifizierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten finden Sie unter den entsprechenden Reitern auf www.wolfsburg.de/engagiert.