Europawahl 2024
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 09. Juni 2024
Wie hat Wolfsburg gewählt?
Wahlbekanntmachung
1. Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum 10. Europäischen Parlament
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in 103 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr in Rathaus A, Sitzungszimmer 1, sowie im Ratsgymnasium zusammen.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Die Wähler*innen haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler*in bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel.
Jede/r Wähler*in hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jede/r Wähler*in gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede*r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler*innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in welchem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen
Stelle abgegeben werden.
6. Jede*r Wahlberechtigte*r kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Ein/e Wahlberechtigte*r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wählenden Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmenzulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Wolfsburg, 22.05.2024
Der Stadtwahlleiter
Dennis Weilmann
Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 09. Juni 2024
Am 09. Juni 2024 findet die zehnte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag
- die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet,
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht nach § 6a Abs 2 EuWG zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
- in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck spätestens bis zum 19. Mai 2024 zu stellen.
Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§17a Absatz 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Antragsvordrucke sowie Merkblätter zur Information können bei allen Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.
Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für eine aktive oder passive Wahlteilnahme.
Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Antragsvordrucke (Formblätter) und Informationen erhalten Sie bei der Stadt Wolfsburg, Ordnungsamt/Wahlen, Rathaus B, Zimmer B 040 und B 041, Porschestraße 49, 38440 Wolfsburg.
Wolfsburg, den 22.12.2023
Der Stadtwahlleiter
Dennis Weilmann
Zur Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni werden interessierte Bürger*innen der Stadt Wolfsburg gesucht, die am Wahltag in einem der mehr als 100 allgemeinen Wahlvorstände oder in einem Briefwahlvorstand als Wahlhelfer*innen mitwirken wollen.
Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Anmeldung zur Wahrnehmung eines Wahlehrenamtes ist die Wahlberechtigung. Personen müssen die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft sein.
Die Wahlzeit beginnt um 8 Uhr und endet um 18 Uhr. Die Besetzung erfolgt in zwei Schichten. Nach 18 Uhr wird in den Wahlvorständen das Wahlergebnis durch die Zählung der abgegebenen Stimmen ermittelt. Für den ehrenamtlichen Einsatz gewährt die Stadt Wolfsburg eine Entschädigung in Höhe von 50 Euro.
Interessierte können sich ab sofort an den Geschäftsbereich Bürgerdienste/Wahlen wenden. Meldungen werden unter der Telefonnummer des Servicecenters 05361 28-1234, per E-Mail an wahlhelfer@stadt.wolfsburg.de oder online unter wolfsburg.de/wahlhelfer entgegengenommen.
Wenn Sie am Wahlsonntag Ihr Wahllokal nicht aufsuchen können, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimmen per Briefwahl abzugeben. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen stellen.
Sie haben folgende Möglichkeiten einen Antrag zu stellen:
Füllen Sie einfach den Vordruck auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aus und schicken Sie die Wahlbenachrichtigung an die angegebene Adresse.
Wenn Sie Ihre Briefwahlunterlagen an eine abweichende Adresse gesendet bekommen möchten, dann geben Sie diese bitte bei der Beantragung an.
Wenden Sie sich schriftlich (ohne Vordruck) an:
Stadt Wolfsburg
Geschäftsbereich Bürgerdienste
Wahlamt
Porschestraße 49
38440 Wolfsburg
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Familienname
- Vornamen
- Geburtsdatum
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Wenn Sie Ihre Briefwahlunterlagen an eine abweichende Adresse gesendet bekommen möchten, dann geben Sie diese bitte bei der Beantragung an.
Schicken Sie eine E-Mail an wahlscheine_on@stadt.wolfsburg.de.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Familienname
- Vornamen
- Geburtsdatum
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Wenn Sie Ihre Briefwahlunterlagen an eine abweichende Adresse gesendet bekommen möchten, dann geben Sie diese bitte bei der Beantragung an.
Scannen Sie den QR-Code auf der Vorderseite Ihrer Wahlbenachrichtigung. Damit gelangen Sie zur Online-Anwendung "OLIWA".
Wenn Sie Ihre Briefwahlunterlagen an eine abweichende Adresse gesendet bekommen möchten, dann geben Sie diese bitte bei der Beantragung an.
Kommen Sie persönlich ins Briefwahllokal:
Rathaus A
Sitzungszimmer 5
Porschestraße 49
38440 Wolfsburg
Öffnungszeiten:
Montags und dienstags: 08:30 bis 16:30 Uhr
Mittwochs und freitags: 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstags: 08:30 bis 17:30 Uhr
Dort können Sie, wenn gewünscht, auch direkt vor Ort Ihre Kreuze setzen. Bringen Sie dazu bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen und/oder abholen will, benötigt dafür eine schriftliche Vollmacht.
Wann werden die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl verschickt?
Der Stichtag zur Erstellung des Wählerverzeichnisses ist der 28. April. In der Woche vom 29. April an werden die Wahlbenachrichtigungen produziert und zur Auslieferung gegeben.
Ab und bis wann werden die Wahlbenachrichtigungen zugestellt?
In der Woche ab dem 6. Mai werden die Wahlbenachrichtigungsbriefe zugestellt. Die Zustellung muss bis zum 19. Mai erfolgt sein.
Wie viele Parteien und Gruppierungen stehen auf dem Stimmzettel?
Es sind durch den Bundeswahlausschuss 34 Parteien zugelassen wurden.
Ab wann ist das Briefwahllokal geöffnet?
Das Briefwahllokal wird ab dem 2. Mai für die Bürgerschaft geöffnet sein.
Die Öffnungszeiten sind montags und dienstags von 8.30 bis 16.30 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 bis 12 Uhr und donnerstags von 8.30 bis 17.30 Uhr.
Wo befindet sich das Briefwahllokal?
Das Briefwahllokal befindet sich im Rathaus A, Erdgeschoss, Sitzungszimmer 5, Porschestraße 49 in Wolfsburg.
Ab wann können Briefwähler wählen?
Ab dem 2. Mai kann gewählt werden.
Wie viele Wahlbezirke werden eingerichtet?
Es gibt zur Europawahl insgesamt 103 Wahlbezirke in Wolfsburg.
Wie kann man im Krankheitsfall wählen?
Man kann bei plötzlich nachgewiesener Krankheit noch bis Sonnabend, 8. Juni, um 12 Uhr im Sitzungszimmer 5 Briefwahl beantragen.
Wie viele Personen sind wahlberechtigt?
Mit heutigem Stand sind 87.862 Bürger*innen im Wählerverzeichnis eingetragen.
Wo werden die Wahlergebnisse bekannt gegeben?
Die Wahlergebnisse werden am Wahlabend auf www.wolfsburg.de bekanntgegeben.
Neben dem Europawahlgesetz (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) gibt es zahlreiche rechtliche Grundlagen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament. Einen Überblick finden Sie auf der Seite des*der Bundeswahlleiters*Bundeswahlleiterin.
Zuständig für das Wahlrecht in Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Zusammen mit der Landeswahlleiterin gewährleistet es die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze, nämlich allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen bei allen Urnengängen.
Die Niedersächsische Landeswahlleiterin ist Ulrike Sachs.
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern auf unbestimmte Zeit ernannt. Dabei hat es sich wegen der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben und seiner technischen Möglichkeiten als vorteilhaft erwiesen, den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes zum Bundeswahlleiter zu bestellen.
Stadt Wolfsburg
Wahlamt
Porschestraße 49
38440 Wolfsburg
Telefon: 05361 28-2950
Fax: 05361 28-1642
E-Mail: wahlen@stadt.wolfsburg.de