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Verlust Zulassungsbescheinigung II

  • Allgemeine Information

    Der Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief ist der kennzeichenführenden (zuständigen) Zulassungsbehörde anzuzeigen.
    Diese unterrichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA erklärt die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief mit einer Vorlagefrist für ungültig (Aufbietungsverfahren). Die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere und ein eventueller Halterwechsel sind erst nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens (ca. 3 Wochen nach Einleitung des Verfahrens) möglich. 
    Lediglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist jederzeit möglich.

    Bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief ist eine Eidesstattliche Versicherung (wird bei der Zulassungsstelle abgenommen) erforderlich. Die Eidesstattliche Versicherung ist von der Person abzunehmen, die die Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief verloren hat.

    Alternativ kann diese bei einem Notar/Rechtsanwalt abgegeben werden.

    Bei Firmen, ermächtigt die Firmenleitung einen Mitarbeiter ausdrücklich eine Eidesstattliche Versicherung, im Namen der Firma, abzugeben.

    Nicht vergessen:
    Den Diebstahl müssen Sie auch der Polizei melden. Machen Sie das so schnell wie möglich – zu Ihrer eigenen Sicherheit.
     

  • Voraussetzungen

    • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief ist immer eine Versicherung an Eides Statt von derjenigen Person abzugeben, die das Dokument verloren hat. Die erforderliche eidesstattliche Versicherung kann in der Zulassungsbehörde zur Niederschrift aufgenommen werden. Ferner kann sie auch von einem Notar aufgenommen werden. Die Urkunde ist dann im Original vorzulegen.
    • Diebstahlanzeige bei Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II. Bei Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Diebstahlanzeige vorzulegen. 
     

  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
    • Fahrzeugschein, beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I
       
    Die Vorlage des Fahrzeugbriefs ist nur erforderlich, wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde. Folglich kann die Ausstellung einer Ersatzausfertigung nur bei der Zulassungsbehörde beantragt werden. 

    Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief wird zusätzlich benötigt:
    • Anzeige-Protokoll von der Polizei bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief 

    Falls die Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief gestohlen wurde, ist in jedem Fall vor Vorsprache bei der Zulassungsbehörde eine Anzeige des Diebstahls bei der Polizei erforderlich. Das Anzeige-Protokoll ist hier vorzulegen. 


    Gegebenenfalls zusätzlich bei Verlustmeldung wird benötigt:


    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:

    ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 

    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):

    Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass

    • für Vereine: 

    Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter

    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll

     

     

  • Gebühren

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 13,80 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.

     

  • Rechtsgrundlagen
  • Zuständige Stelle

    Bürgerdienste

    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234

    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

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    Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

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