Für die Wiederannahme des Namens einer geschiedenen Person ist das Standesamt zuständig.
Kinder, die einen Ehenamen ihrer Eltern führen, bedürfen ggfs. einer behördlichen Namensänderung.
Kinder, die einen Ehenamen ihrer Eltern führen, bedürfen ggfs. einer behördlichen Namensänderung.
Die Voraussetzung für eine Namensänderung ist eine rechtskräftig geschiedene Ehe.
Zum ändern des Namens werden die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil mit einem Rechtskraftvermerk benötigt.
25,- Euro.
Es ist nur eine persönliche Erklärung möglich.
Einbenannte Kinder und eheliche Kinder können sich dieser Änderung nicht anschließen
Namenänderung des Geschiedenen: Rathaus A, Zimmer 013 und 014
Namensänderung für die Kinder (behördliche Namensänderung): Rathaus A, Zimmer 027
Tel.: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090