Für die Wiederannahme des Namens einer geschiedenen Person ist das Standesamt zuständig.
Kinder, die einen Ehenamen ihrer Eltern führen, bedürfen ggf. einer behördlichen Namensänderung.
Die Voraussetzung für eine Namensänderung ist eine rechtskräftig geschiedene Ehe.
25,00 Euro
Es ist nur eine persönliche Erklärung möglich.
Einbenannte Kinder und eheliche Kinder können sich dieser Änderung nicht anschließen.
Namenänderung des Geschiedenen: Rathaus A, Zimmer 013 und 014
Namensänderung für die Kinder (behördliche Namensänderung): Rathaus A, Zimmer 027
Tel.: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090