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Annahme des Geburtsnamens nach Scheidung

  • Allgemeine Informationen

    Für die Wiederannahme des Namens einer geschiedenen Person ist das Standesamt zuständig.
    Kinder, die einen Ehenamen ihrer Eltern führen, bedürfen ggf. einer behördlichen Namensänderung.

  • Voraussetzungen

    Die Voraussetzung für eine Namensänderung ist eine rechtskräftig geschiedene Ehe.

  • Gebühren

    25,00 Euro

  • Besonderheiten

    Es ist nur eine persönliche Erklärung möglich.

    Einbenannte Kinder und eheliche Kinder können sich dieser Änderung nicht anschließen.

  • Kontakt

    Namenänderung des GeschiedenenRathaus A, Zimmer 013 und 014

    Namensänderung für die Kinder (behördliche Namensänderung)Rathaus A, Zimmer 027

    Tel.: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail an das Standesamt