Filter Tags
Filter Tags
  • Interne Seiten
  • News
  • Dokumente (PDF)
  • Externe Seiten
  • Alle Ergebnisse
Inhalte suchen

Heilpraktiker*in

Wer in der Stadt Wolfsburg berufsmäßig die Heilkunde ausüben möchte, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen, bedarf nach dem Heilpraktikergesetz der Erlaubnis des Geschäftsbereichs Gesundheit der Stadt Wolfsburg, Rosenweg 1a, 38446 Wolfsburg. Nach der Erteilung der Erlaubnis kann die antragstellende Person die Bezeichnung „Heilpraktiker*in“ führen. Näheres regelt die Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Heilpraktiker*innen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen gemäß ihren Kenntnissen und Fähigkeiten die Heilkunde ausüben. Im Gegensatz zu einem*r Arzt*in dürfen sie folgende Handlungen nicht vornehmen:

  • Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel verordnen,
  • Behandlung von Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Geburtshilfe und Behandlungen in der Zahnheilkunde durchführen.

Mit der Erlaubnis wird ein breites Betätigungsfeld der Heilkunde ermöglicht. Ebenso ist eine Beschränkung auf dem Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie, der Logopädie oder der Podologie möglich.

Fläschen mit Heilmitteln; Foto: Mike Frajese / pixelio.de
© Mike Frajese / pixelio.de

Für die sektorale Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf dem Gebiet der Psychotherapie gibt es die Möglichkeit, die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei Antragstellenden nach Aktenlage durchzuführen, die

a) den von einer inländischen Universität oder als gleichwertig anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen oder über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie verfügen und eine Zusatzausbildung in Psychotherapie abgeschlossen haben oder

b) über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie verfügen und

c) glaubhaft schriftlich versichern, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen.   

Für die sektorale Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf dem Gebiet der Physiotherapie kann nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind. Die Entscheidung trifft das Gesundheitsamt nach Überprüfung aller Zeugnisse und sonstigen Nachweise über die absolvierten Studiengänge und Zusatzausbildungen. 

Die Mindestanforderungen an einer Nachqualifizierung sind der unten genannten Richtlinie zu entnehmen. 

Für die sektorale Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf dem Gebiet der Logopädie kann nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 LogopG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind. Die Entscheidung trifft das Gesundheitsamt nach Überprüfung aller Zeugnisse und sonstigen Nachweise über die absolvierten Studiengänge und Zusatzausbildungen. 

Die Mindestanforderungen an einer Nachqualifizierung sind der unten genannten Richtlinie zu entnehmen. 

Für die sektorale Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf dem Gebiet der Podologie kann nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe nach § 1 Abs. 1 PodG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind. Die Entscheidung trifft das Gesundheitsamt nach Überprüfung aller Zeugnisse und sonstigen Nachweise über die absolvierten Studiengänge und Zusatzausbildungen. 

Die Mindestanforderungen an einer Nachqualifizierung sind der unten genannten Richtlinie zu entnehmen. 

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist bei einer Beantragung einer sektoralen Zulassung eine eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen.

Für eine Entscheidung nach Aktenlage und für die Teilnahme am mündlichen und schriftlichen Überprüfungsverfahren des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sind folgende Unterlagen beim Gesundheitsamt einzureichen:

  1. Antrag mit Angabe des Ortes, in dem die Niederlassung geplant ist.
  2. Kurzgefasster Lebenslauf
  3. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienstammbuch 
  4. Nachweis über die Staatsangehörigkeit des*der Antragstellenden (Staatsangehörigkeitsausweis, nur in Zweifelsfällen, sonst Personalausweis oder Reisepass) 
  5. Amtlich behördliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf (zu beantragen bei den Bürgerdiensten, Rathaus B)
  6. Ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Einreichung ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der*die Antragstellende aufgrund eines körperlichen Gebrechens, Schwäche seiner*ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder einer Sucht zur Ausübung des Berufs als Heilpraktiker*in unfähig oder ungeeignet sei 
  7. Nachweis über die abgeschlossene Schulausbildung
  8. Eine Erklärung darüber, ob gegen den*die Antragstellende*n ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  9. Erklärung darüber, ob bereits ein Antrag auf Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs gestellt wurde und gegebenenfalls wann und wo

Zusätzlich bei einer Entscheidung nach Aktenlage

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  • Nachweise zu Studiengängen, Zusatzausbildungen und Schulungen

Es dürfen ausschließlich beglaubigte Kopien eingereicht werden.

Das Mindestalter für die Teilnahme an der Prüfung beträgt 25 Jahre.

Nach Überprüfung der Unterlagen erfolgt die Anmeldung durch das Gesundheitsamt beim Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Eine direkte Anmeldung des*der Antragstellenden ist nicht möglich.

Der schriftliche Teil der Prüfung findet jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober statt. Als Enddatum für die Einreichung der Unterlagen beim Gesundheitsamt gilt regelmäßig der 15.01. (Prüfung März) und der 15.08. (Prüfung Oktober).

 

  • Kontakt

    Stadt Wolfsburg
    Geschäftsbereich Gesundheit
    Bernd-Michael Hilbig
    Rosenweg 1a
    38446 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-5144

Mit der Nutzung dieser Funktion erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Daten auch in Drittländer, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, ohne ein angemessenes Datenschutzniveau übermittelt werden können (insbesondere USA). Es ist möglich, dass Behörden auf die Daten zugreifen können, ohne dass es einen Rechtsbehelf dagegen gibt. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung