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Gesundheit & Soziales

Heilpraktiker

Fläschen mit Heilmitteln; Foto: Mike Frajese / pixelio.de
© Mike Frajese / pixelio.de

Wer in der Stadt Wolfsburg berufsmäßig die Heilkunde ausüben möchte, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen, bedarf nach dem Heilpraktikergesetz der Erlaubnis des Geschäftsbereichs Gesundheit der Stadt Wolfsburg, Rosenweg 1a, 38446 Wolfsburg. Nach der Erteilung der Erlaubnis kann der Antragsteller/ die Antragstellerin die Bezeichnung „Heilpraktiker/ Heilpraktikerin“ führen.

Heilpraktiker*innen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen gemäß Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die Heilkunde ausüben. Im Gegensatz zu einem*r Arzt*in dürfen sie folgende Handlungen nicht vornehmen:

  • Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel verordnen,
  • Behandlung von Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Geburtshilfe und Behandlungen in der Zahnheilkunde durchführen.
Mit der Erlaubnis wird ein breites Betätigungsfeld der Heilkunde ermöglicht. Ebenso ist eine  Beschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie oder der Physiotherapie möglich.

Für die Teilnahme am mündlichen und schriftlichen  Überprüfungsverfahren des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, sind folgende Unterlagen beim Gesundheitsamt einzureichen:

  1. Antrag mit Angabe des Ortes, in dem die Niederlassung geplant ist.
  2. Kurzgefasster Lebenslauf 
  3. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienstammbuch 
  4. Nachweis über die Staatsangehörigkeit des*der Antragstellenden (Staatsangehörigkeitsausweis, nur in Zweifelsfällen, sonst Personalausweis oder Reisepass) 
  5. Amtlich behördliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf (zu beantragen bei den Bürgerdiensten, Rathaus B)
  6. Ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Einreichung ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der*die Antragstellende auf Grund eines körperlichen Gebrechens, Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder einer Sucht zur Ausübung des Berufs als Heilpraktiker*in unfähig oder ungeeignet sei 
  7. Nachweis über die abgeschlossene Schulausbildung
  8. Eine Erklärung darüber, ob gegen den*die Antragstellende*n ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  9. Erklärung darüber, ob bereits ein Antrag auf Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs gestellt wurde und gegebenenfalls wann und wo 
Es dürfen ausschließlich beglaubigte Kopien eingereicht werden.

Das Mindestalter für die Teilnahme an der Prüfung  beträgt 25 Jahre.

Nach Überprüfung der Unterlagen erfolgt die Anmeldung durch das Gesundheitsamt beim Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Eine direkte Anmeldung des*der Antragstellenden ist nicht möglich.

Der schriftliche Teil der Prüfung findet jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober statt. Als Enddatum für die Einreichung der Unterlagen beim Gesundheitsamt gilt regelmäßig der 15.01. (Prüfung März) und der 15.08. (Prüfung Oktober).

Kontakt

  • Kontakt

    Stadt Wolfsburg
    Geschäftsbereich Gesundheit
    Rosenweg 1a
    38446 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-2020

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