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Gesundheit & Soziales

Grundsicherung

Die soziale Leistung für Menschen ab 65 Jahren, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt

Mit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 01.01.2005 wurde die Grundsicherungsleistung für Personen im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung im Sozialgesetzbuch XII ( SGB XII ) aufgenommen.

 

  • Was ist Grundsicherung?

    Die Grundsicherungsleistung ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Personen über 65 Jahren oder mindestens 18 Jahren und dauerhaft voller Erwerbsminderung sicherstellt. Es handelt sich hierbei um eine Leistung innerhalb des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) nach dem 4. Kapitel.

    Sie unterscheidet sich von anderen Sozialleistungen ( Arbeitslosengeld II oder SGB XII-Leistungen nach dem 3. Kapitel) dadurch, dass Kinder bzw. Eltern grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen werden.

    Verfügt jedoch ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro, so besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

  • Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

    Antragsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland:

    • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

    Dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Personen:

    • die eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer beziehen.
    • die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, bzw. Personen, die nicht werkstattfähig sind.
    • deren Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, sodass die Person auf nicht absehbare Zeit (dauerhaft) außerstande ist, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Diese Entscheidung trifft der zuständige Rentenversicherungsträger auf Antrag des Grundsicherungsamtes.

    Nicht dauerhaft erwerbsgeminderte Personen und somit nicht antragsberechtigt sind Personen, die:

    • eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen,
    • länger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können.

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben diejenigen antragsberechtigten Personen, die ihren Lebensunterhalt:

    • nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können.
    • nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partner*in - soweit es deren sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigt - bestreiten können.

  • Wie setzt sich die Leistung zusammen?

    Zum Grundsicherungsbedarf  gehören:

    • maßgeblicher Regelsatz
    • angemessene, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
    • Mehrbedarfe

    Weitere Leistungen

    Einmalige Beihilfen

    • für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
    • für die Erstausstattung der Bekleidung einschließlich Schwangerschaftsbekleidung und Geburt
    Darlehen
    • für eine Mietkaution, sofern die Miete angemessen ist
    Dem ermittelten Grundsicherungsbedarf wird das anzurechnende Einkommen gegenübergestellt.Zum Einkommen gehören z. B.
    • Renten, Pensionen
    • Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
    • Erwerbseinkommen
    • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten
    • Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
    • Zinsen
    • Kindergeld (sofern Einkommen des Kindes)
    • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Miet- und Pachteinnahmen

    Zum Vermögen gehören z. B.
    • Haus- und Grundvermögen
    • Pkw
    • Wertpapiere
    • Guthaben bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
    • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
    • Bargeld

    Liegt das Einkommen unterhalb des Grundsicherungsbedarfs, wird der Unterschiedsbetrag zwischen Grundsicherungsbedarf und Einkommen als Grundsicherungsleistung anerkannt.

    Übersteigt das Einkommen den Grundsicherungsbedarf, kommt eine Leistung nicht in Frage.

  • Wer hat keinen Anspruch ?

    Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben:

    • Personen, bei denen das Bruttojahreseinkommen der Unterhaltspflichtigen den Betrag von 100.000 Euro (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt.
    • Personen, die vorrangige Ansprüche gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht durchgesetzt haben.
    • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
    • Ausländische Staatsangehörige, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind.
    • Personen, die bereits Wohngeldleistungen in Anspruch nehmen.

  • Anträge und weitere Informationen erhalten Sie im Servicebüro des Geschäftsbereichs Soziales (Rathaus B, Zimmer 104).

    Kontakt

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    Stadt Wolfsburg
    Geschäftsbereich Soziales
    Soziale Hilfen außerhalb von Einrichtungen
    Rathaus B
    Porschestraße 49
    38440 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-1234
    E-Mail an den Geschäftsbereich Soziales

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