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Kfz ummelden nach einem Umzug nach Wolfsburg

  • Allgemeine Informationen

    Wenn Sie nach Wolfsburg gezogen sind, sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug hier anzumelden. Sie bekommen dann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I mit Ihrer neuen Adresse. 

    Es besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeug gebührenpflichtig ein Kennzeichen ihrer Wahl zuzuteilen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar. Informationen zur Verfügbarkeit, sowie den möglichen Kennzeichenkombinationen erhalten Sie im Internet unter Wunschkennzeichen - Online.

    Wenn das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein zugelassen ist, gilt dasselbe zum Beispiel nach einer Betriebsverlegung.

    Nicht vergessen:

    Seit dem 01. März 2007 kann für eine Privatperson das Fahrzeug nur noch im Bezirk des Hauptwohnsitzes zugelassen werden.

    Seit dem 01.10.2019 besteht die Möglichkeit für Privatpersonen, diese Dienstleistung online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen gelten.

  • Online-Abwicklung
  • Voraussetzungen

    • Umzug innerhalb von Deutschland nach Wolfsburg
    Sie sind umgezogen nach Wolfsburg. Sie sind jetzt mit Ihrem Hauptwohnsitz hier gemeldet. Ein Zweitwohnsitz in Wolfsburg reicht nicht aus.
    Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein zugelassen ist, muss das Unternehmen oder der Verein einen Sitz oder eine Niederlassung in Wolfsburg haben.
    Falls Sie innerhalb von Wolfsburg umgezogen sind, siehe Adressänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I 

      

    • Umzug aus dem Ausland nach Deutschland 
    Falls Sie aus dem Ausland nach Deutschland gezogen sind, wählen Sie bitte die entsprechende Dienstleistung:

     

    • Kein Halter-Wechsel 
    Sie sind Halterin oder Halter des Fahrzeugs und wollen Halterin oder Halter bleiben.
     

  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I 
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO 

    HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt. 

    Möchten Sie einen Wechsel der Kennzeichen vornehmen ist zusätzlich vorzulegen:
    • Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) 
    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II / Betriebserlaubnis  (EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Vollgutachten bei zulassungsfreien Fahrzeugen) 

    Ist das Fahrzeug noch zugelassen und behalten Sie Ihr bisheriges Kennzeichen, ist die Vorlage der ZBII entbehrlich.

    • Kennzeichenschilder (soweit eine Umkennzeichnung gewünscht wird)
    • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
     
     

    Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:

     

    durch Bevollmächtigte / Vertreter:

    • ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 
    für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    • Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    für Vereine: 
    • Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    für Freiberufler
    • Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes

    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    Bei Minderjährigen: (siehe Formulare unten)
    • Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten (Elternteile in der Regel beide) und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
     

  • Gebühren

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 23,60 EUR erhoben sofern Sie Ihr bisheriges Kennzeichen beibehalten beziehungsweise 27,10 Euro für die Ummeldung, sofern Sie ein Wolfsburger Kennzeichen beantragen. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.

    Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
    Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.

    Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.

     
     

  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen
  • Zuständige Stelle

    Bürgerdienste

    Rathaus B, Zimmer 015

    Tel.: 05361 28-1234

    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

    Termin buchen

    Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Formulare
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