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Kfz Zulassung eines länger als 7 Jahre abgemeldeten Fahrzeugs

  • Allgemeine Informationen

    Es soll ein Fahrzeug zugelassen werden, welches länger als 7 Jahre nicht mehr in Betrieb war. Die Löschung aller Fahrzeugdaten erfolgte nach gesetzlichen Vorgaben und eine Wiedererfassung ist notwendig.
    In der Regel sind alle Fahrzeugpapiere vorhanden und das Fahrzeug kann anhand dieser wieder zugelassen werden.

    Bitte beachten Sie, dass bei Fahrzeugen, die vor Oktober 2005 abgemeldet wurden, kein Fahrzeugschein vorhanden ist, sondern eine sogenannte Abmeldebescheinigung. Diese ist bei der Zulassung ebenfalls vorzulegen.

    Es besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeug gebührenpflichtig ein Kennzeichen ihrer Wahl zuzuteilen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar. Informationen zur Verfügbarkeit, sowie den möglichen Kennzeichenkombinationen erhalten Sie im Internet unter Wunschkennzeichen - Online.

     
     

  • Voraussetzungen

    • Sie sind antragstellende Person mit einem Wohnsitz in Wolfsburg und Ihr Fahrzeug ist länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt (abgemeldet)
    • Es sind alle Zulassungsdokumente zum Fahrzeug im Original vorhanden und müssen vorgelegt werden
    • Sollte für das Fahrzeug ein Verschrottungsnachweis vorliegen, ist eine Wiederzulassung nach Paragraf 15 Absatz 6 FZV unzulässig

  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I 
    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II 
    • Untersuchungsbericht nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung)
    • Beim Verlust der Fahrzeugdokumente können die technischen Daten zum Fahrzeug in Form einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung, eines Datenblattes oder in Form eines Gutachtens nach § 21 StVZO nachgewiesen werden. Der Untersuchungsbericht nach § 29 StVZO entfällt, wenn Sie ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellen lassen mussten
    • Gutachten nach § 23 StVZO (wenn es sich um eine Zulassung mit Oldtimerkennzeichen handelt)
    • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
     

    Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:

    durch Bevolmächtigte / Vertreter:

    • ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 
    für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    • Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    für Vereine: 
    • Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    für Freiberufler
    • Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes

    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    Bei Minderjährigen: (siehe Formulare unten)
    • Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten (Elternteile in der Regel beide) und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
     

  • Gebühren

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 31,40 EUR erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.

    Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.

    Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.

    Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.

  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen
  • Zuständige Stelle

    Bürgerdienste

    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234

    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

    Termin buchen

    Sie können diese Dienstleistung nicht in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Formulare
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