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Kurzzeitkennzeichen

  • Kontakt

    Bürgerdienste

    Rathaus B, Zimmer 015

    Tel.: 05361 28-1234

    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

    Termin buchen

    Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Allgemeine Informationen

    Kurzzeitkennzeichen werden für Probe-, oder Überführungsfahrten (auch für Motorräder) innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.
    Die Zuteilung kann nur für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge beantragt werden. Als nicht zugelassenes Fahrzeug, gelten auch Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb des Saisonzeitraumes. Außerhalb des Saisonzeitraumes dürfen Sie diese Fahrzeuge daher mit Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten verwenden.

    Der Zuteilungsraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Antragsstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.

    Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragsstellern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Wolfsburg nachzuweisen und zu erfassen sind.


  • Voraussetzungen

    Das Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein, das heißt es verfügt über Typ- oder Einzelgenehmigung.

    Kann eine Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis (Typ- oder Einzelgenehmigung) zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk und zurück stehen.

     

    Eine gültige HU (Ablauf nach Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens) muss nachgewiesen werden.

    Kann eine gültige HU nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten zur Erlangung der HU zu einer Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk und zurück beschränkt.

    Das Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein, das heißt es verfügt über Typ- oder Einzelgenehmigung

     

    Kann eine Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis (Typ- oder Einzelgenehmigung) zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk und zurück stehen.

    Eine gültige HU (Ablauf nach Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens) muss nachgewiesen werden

    Kann eine gültige HU nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten zur Erlangung der HU zu einer Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk und zurück beschränkt.

  • Benötigte Unterlagen

    durch Bevollmächtigte / Vertreter:


    • den Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB). Hier speziell für die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen.
    • Das Fahrzeug benötigt eine Betriebserlaubnis und muss eine gültige Hauptuntersuchung haben (gegebenenfalls Nachweis durch Hauptuntersuchungsbericht)
    • Bei Neufahrzeugen:
      • CoC-Papier im Original, alternativ Gutachten nach § 21 StVZO oder 13 EG-FGV
    • Bei Gebrauchtfahrzeugen
      • Deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I oder II im Original 
      • alternativ ausländische Fahrzeugpapiere im Original
    Die Zulassungsstelle kann auch gut lesbare Kopien anerkennen.


    Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:


    • ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 
    für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    • Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    für Vereine: 
    • Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    für Freiberufler
    • Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes

    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    Bei Minderjährigen: (siehe Formulare unten)
    • Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten (Elternteile in der Regel beide) und Benennung eines Zustellbevollmächtigten


  • Gebühren

    13,10 Euro

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.

    Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.

    Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.

    Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.





  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen
  • Formulare
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