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Umwandlungsgenehmigung nach §250 BauGB

Allgemeine Informationen

Die Genehmigungspflicht nach § 250 Baugesetzbuch (BauGB) bezieht sich auf Bestandsgebäude mit mehr als fünf Wohnungen und soll dazu beitragen, Mieter und Mieterinnen vor Verdrängung zu schützen und Spekulationen mit Wohnraum einzudämmen.

Die Erteilung der Genehmigung ist nach § 250 BauGB nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die Genehmigungspflicht von mehr als 5 Wohnungen in bestehenden Wohngebäuden wurde zum Schutz von Mietern in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vor einer Spekulationsumwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und Verdrängung der Mietenden aus ihren Wohnungen durch deren Verkauf an Dritte und damit verbundener Entmietung und Luxusmodernisierung eingeführt.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Grundbuchamt bei Bestandswohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nur dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm gegenüber die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist.

,,In den festgelegten Gemeindegebieten, zu denen nach § 2 AngWoMBestV ND auch das gesamte Stadtgebiet der Stadt Wolfsburg gehört, bedarf bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (24. September 2022) bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohneigentum oder Teileigentum und damit die Umwandlung von Teileigentum oder Miet- in Eigentumswohnungen der Genehmigung (§ 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB)."

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