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Zulassung eines aus dem EU-Ausland eingeführten fabrikneuen Fahrzeuges

  • Allgemeine Informationen

    Es soll ein Neufahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes ohne eine Zulassungsbescheinigung Teil II erworben wurde.
    Um ein Neufahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war.
    Es besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeug gebührenpflichtig ein Kennzeichen ihrer Wahl zuzuteilen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar. Informationen zur Verfügbarkeit, sowie den möglichen Kennzeichenkombinationen erhalten Sie im Internet unter Wunschkennzeichen - Online.
    Gern können Sie bei Fragen vorab mit uns Kontakt aufnehmen und uns die Unterlagen eingescannt zukommen lassen, damit wir die Zulassungsvoraussetzungen beurteilen können.

  • Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug war weder im In- noch Ausland zugelassen.
    • Hauptwohnsitz in Wolfsburg - Sie wohnen in Wolfsburg und sind hier gemeldet. Ein Nebenwohnsitz (Zweitwohnsitz) in Wolfsburgreicht nicht aus. Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein zugelassen ist, muss das Unternehmen oder der Verein einen Sitz oder eine Niederlassung in Wolfsburg haben. 
    • Überprüfung der FIN (Fahrzeugidentifizierungsnummer) durch Vorführung des Fahrzeuges oder Bestätigung einer*eines amtlich anerkannten Sachverständigen 

  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) 
    • Eventuell ausländische Fahrzeugpapiere (Blanko), sonst Kaufvertrag beziehungsweise Importbescheinigung
    • COC-Papiere oder Gutachten gem. §13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate). In Ziff. 47 der COC-Bescheinigung ist die Eintragung für Deutschland erforderlich (Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel).
    • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs (Der Vordruck ist in der Zulassungsbehörde erhältlich – hierfür wird der Kaufvertrag benötigt)
    • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

    Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:

    durch Bevollmächtigte / Vertreter*innen:
    für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    • Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht der*des Geschäftsführer*in oder Prokurist*in oder persönliches Erscheinen der*des Geschäftsführer*in / Prokurist*in und deren Personalausweis / Reisepass
    für Vereine: 
    • Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht der*des benannten Vertreter*in/ der benannten Vertreter*innen
    für Freiberufler*innen:
    • Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes

    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • komplette Übersicht der Gesellschafter*innen (in der Regel Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass der*des Gesellschafter*in, auf den die Zulassung erfolgen soll
    Bei Minderjährigen:

  • Gebühren
  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen
  • Kontakt

    Bürgerdienste
    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

    Bitte ziehen Sie eine Wartemarke oder nutzen Sie die Online-Terminvergabe.

    Sie können diese Dienstleistung nicht in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Formulare
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