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Führerscheinklassen

Ab dem 01.Januar 1999 gibt es anstatt den bisherigen Sieben nunmehr 16 unterschiedliche Führerscheinklassen. Hier finden Sie alle unterteilt nach dem Alphabet.

  • Klasse A

    Krafträder

    • (auch mit Beiwagen): Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
    • dreirädrige Kraftfahrzeuge: Leistung von mehr als 15 kW und
    • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern: Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 15 kW

  • Klasse A1

    Krafträder

    • (auch mit Beiwagen): Hubraum von bis zu 125 cm³, Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
    • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern: Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von bis zu 15 kW

  • Klasse A2

    Krafträder (auch mit Beiwagen)

    • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt

  • Klasse AM

    Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen)

    (Mopeds): bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, elektrische Antriebsmaschine oder Verbrennungsmotor mit Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder max. Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren (gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen)

    Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

    bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, max. Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren oder max. Nenndau-erleistung von nicht mehr als 4 kW bei Elektromotoren. - bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen. (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)

  • Klasse B

    Kraftfahrzeuge

    (außer der Klassen AM, A1, A2 und A): zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen (außer Fahrzeugführer). (auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)

  • Klasse B mit Schlüsselzahl 96

    Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet aber 4.250 kg nicht übersteigt

  • Klasse BE

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger/Sattelanhänger. (zulässige Gesamtmasse des Anhängers von nicht mehr als 3500 kg)

  • Klasse C

    Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2, A) mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, Beförderung von nicht mehr als acht Personen (außer dem Fahrzeugführer) (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

  • Klasse C1

    Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2 und A): mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg. Beförderung von nicht mehr als acht Personen (außer Fahrzeugführer), ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg)

  • Klasse C1E

    • Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit einem Anhänger/Sattelanhänger, zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
    • Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger/Sattelanhänger, zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt

  • Klasse CE

    Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger/Sattelanhänger (zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg)

  • Klasse D

    Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2, und A) zur Beförderung von mehr als acht Personen (außer dem Fahrzeugführer.) (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

  • Klasse D1

    Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2, und A) zur Beförderung von mehr als acht aber nicht mehr als 16 Personen (außer dem Fahrzeugführer). Länge von nicht mehr als 8 m. (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

  • Klasse D1E

    Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger (zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg)

  • Klasse DE

    Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger (zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg)

  • Klasse L

    • Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.
    • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
    • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

  • Klasse T

    Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach Bauart für die Verwendung für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. (jeweils auch mit Anhängern)

Änderung der Gültigkeit von Führerscheinen nach Paragraf 24a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

(1) die Gültigkeit der ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet

(2) Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen
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