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Gesetzliches Vorkaufsrecht

Allgemeine Informationen

Der Stadt Wolfsburg steht nach den Vorschriften §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei einem Verkauf von Grundstücken zu.

Zur Prüfung, ob dieses Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen auch ausgeübt wird, hat die Verkäuferin oder der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen (§ 28 Abs. 1 S. 1 BauGB). Dies erfolgt in der Regel durch das beurkundende Notariat. Das Notariat stellt den Antrag für die Ausstellung eines Zeugnisses zum Gesetzlichen Vorkaufsrecht.

Wenn kein Vorkaufsrecht für die Stadt Wolfsburg besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, stellt die Stadt Wolfsburg auf der Grundlage der Antragsstellung des Notariats eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) aus, die zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird. Die Kosten hierfür tragen die Käufer der Immobilie.

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