Gesetzliches Vorkaufsrecht
Allgemeine Informationen
Der Stadt Wolfsburg steht nach den Vorschriften §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei einem Verkauf von Grundstücken zu.
Zur Prüfung, ob dieses Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen auch ausgeübt wird, hat die Verkäuferin oder der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen (§ 28 Abs. 1 S. 1 BauGB). Dies erfolgt in der Regel durch das beurkundende Notariat. Das Notariat stellt den Antrag für die Ausstellung eines Zeugnisses zum Gesetzlichen Vorkaufsrecht.
Wenn kein Vorkaufsrecht für die Stadt Wolfsburg besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, stellt die Stadt Wolfsburg auf der Grundlage der Antragsstellung des Notariats eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) aus, die zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird. Die Kosten hierfür tragen die Käufer der Immobilie.
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Antragsverfahren und benötigte Unterlagen
Zur Beantragung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist ein schriftlicher Antrag einzureichen. Dieser muss mindestens folgende Daten zum Vertrag und zum Grundstück beinhalten: Urkundennummer, Vertragsdatum, Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße, Hausnummer und die Käuferdaten.
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen und direkt an die zuständige Stelle zu übermitteln. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
- Rechtsgrundlagen
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Gebühren
Für die Erstellung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung fallen Gebühren an.
Die Gebührenfestsetzung erfolgt auf Basis der Verwaltungskostensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Gebühren richten sich nach dem Kaufpreis des Grundstückes, der Anzahl der Grundstücke und nach dem Aufwand der Prüfung.
Die Gebühren fallen für die Käufer des Grundstückes an.
Die entsprechende Verwaltungskostensatzung finden Sie hier.
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 bis 4 Wochen, kann aber im Einzelfall bis zu drei Monate nach § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB in Anspruch nehmen.
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Kontakt
Frau Welter
Rathaus B, Zimmer 320Telefon: 05361 28-2942
E-Mail: franziska.welter2@stadt.wolfsburg.de