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Bildung, Kultur & Sport

Beratung und Hilfen

Die folgenden Angebote aus dem Bereich Beratung und Hilfe sind kostenfrei.

Alle Mitarbeiter*innen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Lösung Ihrer Anliegen. Wenn Sie über Erfahrungen mit den Angeboten der Abteilung sprechen möchten, stehen wir Ihnen gerne nach Absprache zur Verfügung.

  • Eltern Kind Kita - Beratung vor Ort
    Eltern Kind Kita - Beratung vor Ort

    Beratung vor Ort

    Unser Ziel ist es Eltern und pädagogische Fachkräfte in ihren jeweiligen Rollen zu stärken und ihnen Beratung zu Fragen der Entwicklung und Erziehung von Kindern anzubieten. Dabei ist es uns wichtig mit Wertschätzung auf die beiden Lebensumfelder des Kindes, das Elternhaus und die Kindertagesstätte, zu blicken.

    Unser Beratungsangebot für Eltern

    Bei Fragen zur Erziehung oder Entwicklung des Kindes, können Eltern sich Rat und Unterstützung bei uns holen. Hierzu kann das Kind von uns in seinem sozialen Umfeld (zu Hause oder in der Kindergartengruppe) wahrgenommen werden, um mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften Erklärungen für sein Verhalten zu finden und es entsprechend zu fördern.

    Unser Beratungsangebot für pädagogische Fachkräfte

    Die pädagogischen Fachkräfte stehen vor der Herausforderung den Gruppenalltag zu gestalten und dabei die Entwicklung jedes einzelnen Kindes im Blick zu behalten.

    Unser Ziel in der Beratung ist es, sie in ihren pädagogischen Fachkompetenzen zu unterstützen, ihnen ihre Stärken und Ressourcen bewusst zu machen, sowie den Prozess der Umsetzung in der Praxis zu begleiten. 

    Weitere Informationen

  • Die Erziehungsberatungsstelle Wolfsburg

    Unser Beratungs- und Betreuungsangebot richtet sich an Kinder, Jugendliche, Eltern und Bezugspersonen aus Wolfsburg, dem Landkreis Helmstedt und dem Landkreis Gifhorn. Die Angebote sind kostenfrei.

    Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.

    Wir sind da für

    • Kinder
    • Jugendliche
    • Eltern
    • Erzieher*innen, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagogi*nnen, Lehrer*innen, und so weiter 

    Kontakt

    Rufen Sie uns an und wenden Sie sich mit Ihren Fragen, Wünschen und Vorstellungen an uns.

    Erziehungsberatung
    Braunschweiger Straße 12
    38440 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-1161
    E-Mail an die Erziehungsberatung 

    Ohne vorherige Anmeldung

    Bei Krisen ist kurzfristig ein Gespräch möglich.

    Ohne vorherige Anmeldung 

    Montag: 16.00 bis 18.00 Uhr 
    Donnerstag: 11.00 bis 12.00 Uhr

    Busverbindung

    Haltestelle "Theater"
    Linie 202, 213, 218, 230

    Beachten Sie auch unsere Sprechzeiten in Weyhausen und in der Nordstadt.

  • Elternschule
    Logo Klinikum Wolfsburg

    Die Elternschule im Klinikum der Stadt Wolfsburg ist mit ihren Angeboten Teil des Geschäftsbereiches Jugend und Kooperationspartner der Volkshochschule. Die Mitarbeiterinnen sind Ansprechpartnerinnen in Fragen rund um die Geburtsvorbereitung sowie das erste Lebensjahr mit dem Baby. Hierzu gehört die Stillberatung, Geburtsvorbereitungskurse, Hebammensprechstunden oder auch Rückbildungskurse. Auf den Seiten des Klinikums Wolfsburg finden sich weiterführende Informationen zum umfangreichen Angebot.

    Kontakt:

    Sauberbruchstraße 7
    38440 Wolfsburg

    Telefon: 05361 - 80 1055
    E-Mail an die Elternschule

    Sprechzeiten

    Montag - Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

  • Ansprechpartnerinnen

    Nele Liebrich
    Kinderkrankenschwester, Kursleiterin, ressourcenfokussierte Elternberaterin, Still- und Laktationsberaterin IBCLC

    Angelika Heil 
    Kinderkrankenschwester, Kursleiterin, Still- und Laktationsberaterin IBCLC

  • Hebammen in der Elternschule

    Die Hebammen führen eine ambulante Hebammenbetreuung in der Klinik durch, was Vorsorge- und Nachsorge in der Schwangerschaft sowie Schwangerenberatung bedeutet. Das Angebot richtet sich an alle Frauen/Familien die noch nicht von einer Hebamme begleitet werden. Interessierte können sich, um einen Termin zu vereinbaren, in der Elternschule melden.

  • Hebammen

    Esther-Maike Herterich
    Hebamme

    Sylvia Kühl-Meier
    Hebamme, Akupunktur, Trauerbegleitung

    Soumera Madjeri-Post
    Hebamme

    Antje Obermann
    Hebamme, Kinesiotaping

  • Beurkundungen

    Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

    Hinweis: Beurkundungen sind auch bei jedem anderen Jugendamt, einem Notar oder beim Standesamt (nur Vaterschafts-, Mutterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärungen) möglich.

    Welche Urkunden können aufgenommen werden?

    • Vaterschaftsanerkennung
    • Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
    • Mutterschaftsanerkennung
    • Gemeinsame Sorgeerklärung (wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet)

    Die oben genannten Urkunden können bereits vor Geburt des Kindes aufgenommen werden.

    Für den Fall, dass die Mutter noch verheiratet ist und der Ehemann nicht der Vater ist, kann die Vaterschaftsanerkennung erfolgen, wenn der Scheidungsantrag bereits anhängig ist und der Ehemann bereit ist, die Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung eines Dritten beurkunden zu lassen.

    • Anerkennung von Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder und Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
    • Anerkennung von Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB
    • weitere mögliche Beurkundungen sind in Paragraf 59 SGB VIII geregelt

    Für alle Beurkundungen gilt, dass ein*e Dolmetscher*in hinzugezogen werden muss, wenn keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sind.

    Welche Unterlagen werden für die Beurkundung benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Vaterschaftsanerkennung (bei gemeinsamer Sorgeerklärung)
    • Schreiben des Jugendamtes/Rechtsanwaltes, in dem die Höhe des Unterhaltes festgesetzt wurde (bei Unterhaltsverpflichtungsurkunden)

    Alle Beurkundungen sind beim Geschäftsbereich Jugend kostenlos.

    Negativattest (Bestätigung über die alleinige Sorge der Mutter)

    Zuständig für die Ausstellung des Negativattestes ist das Jugendamt am Wohnort der Mutter.

    Voraussetzung ist,

    • dass die Eltern nie miteinander verheiratet waren
    • keine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet worden ist
    • kein Sorgerechtsbeschluss vorliegt

    Der Negativattest kann telefonisch oder nach persönlicher Vorsprache angefordert werden.

  • Unterhaltsvorschuss

    Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

    Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wobei ab dem 12. Lebensjahr zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
    • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält.

    Für einen Anspruch ab dem 12. Lebensjahr muss eine der beiden folgenden Bedingungen (hier vereinfacht dargestellt) erfüllt sein: 

    1. das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder durch die Unterhaltsvorschussleistung kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder
    2. der alleinerziehende Elternteil verfügt mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro.

    Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

    Für Kinder von 0 - 5 Jahren: 150,00 Euro monatlich.

    Für Kinder von 6 - 11 Jahren: 202,00 Euro monatlich.

    Für Kinder von 12 - 17 Jahren: 272,00 Euro monatlich.

    Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

    Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn

    • der antragstellende Elternteil sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
    • der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
    • der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung geleistet hat.

    Muss der andere Elternteil jetzt keinen Unterhalt zahlen?

    Der andere (unterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über.

    Was müssen Sie tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?

    Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle - in der Regel beim zuständigen Jugendamt - zu stellen. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt.

    Das Antragsformular ist in ausgedruckter Form bei uns erhältlich. Bringen Sie zur Antragstellung bitte die Geburtsurkunde des jeweiligen Kindes und Ihren Ausweis mit. Sollten Sie sich erst kürzlich von dem Vater / der Mutter getrennt haben und wohnen nun in getrennten Wohnungen, bringen Sie bitte auch noch Ihre Ummeldebestätigung mit. Alternativ können sie das Formular downloaden.

    Sollte Ihr Kind bereits das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie außerdem einige weitere Angaben machen. Das Formular finden Sie hier. Ab dem 15. Lebensjahr reichen Sie bitte auch eine Schulbescheinigung zusammen mit dem Antrag ein.

    Ist bereits ein Rechtsanwalt in ihrer Sache tätig, bringen Sie bitte den bisher geführten Schriftwechsel mit.

    Besteht bereits ein Unterhaltstitel, so bringen Sie bitte auch diesen mit.

    Weitere Informationen zum Kindschaftsrecht finden Sie in der Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

  • Frühe Hilfen
    Schlafendes Baby

    Frühe Hilfen sind alle Beratungs- Unterstützungs- und Hilfsangebote, die es für Familien ab Beginn der Schwangerschaft bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gibt (0 – 3 Jahre) und dienen zur Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern.

    Frühe Hilfen sind Angebote im Sinne von Gesundheitsförderung wie zum Beispiel Hebammenleistungen, die U-Untersuchungen beim Kinderarzt, Kurse für Babys oder Stillgruppen, der Babybesuchsdienst sowie auch Betreuungs- und Entlastungsangebote für Kinder und Eltern.

    Frühe Hilfen sind auch Angebote für Familien in kleinen und großen Problemlagen, wie das Aufsuchen und in Anspruch nehmen von Beratungsstellen, der Familienbegleitung, Förder- und Entwicklungszentren oder des allgemeinen Sozialen Dienstes der Stadt Wolfsburg.

    Insgesamt gibt es in Wolfsburg ein breites Angebot an Beratungs- Unterstützungs- und Hilfsangeboten für Frauen und Familien in der Schwangerschaft oder in den ersten Lebensjahren des Kindes.

    Gebündelt ist das Ganze im Netzwerk Frühe Hilfen, zu denen auch die unten aufgeführten städtischen Angebote zählen.

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