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Bildung, Kultur & Sport

Unterhalt und Vormundschaft

Sie haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage, für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten des Kindes die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.

Die Beistandschaft ist eine kostenlose Hilfe des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Als weiteren Service bieten wir die Möglichkeit diverse Beurkundungen vorzunehmen. Dieses Angebot ist ebenfalls kostenfrei.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, Ihr Sorgerecht teilweise oder gänzlich auszuüben, kommt eventuell die Einrichtung einer Amtsvormundschaft beziehungsweise Pflegschaft in Betracht.

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag: 08.30 - 16.30 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 17:30 Uhr

Terminanfragen zu Beurkundungen

Telefon: 05361 28-2400
E-Mail an Team Unterhalt

Bitte hinterlassen Sie eine Rufnummer, damit wir Sie zur Terminabsprache kontaktieren können. Aufgrund der erhöhten Nachfrage müssen Sie derzeit mit einer Wartezeit von mehreren Wochen rechnen.

Ehrenamtliche Vormundschaft

E-Mail an Frau Schliemann


  • Beurkundungen

    Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

    Allgemeiner Hinweis: Beurkundungen sind auch bei jedem anderen Jugendamt, einem Notar oder beim Standesamt (nur
    Vaterschafts-, Mutterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärungen) möglich.

    Welche Urkunden können aufgenommen werden?

    • Vaterschaftsanerkennung
    • Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
    • Mutterschaftsanerkennung
    • Gemeinsame Sorgeerklärung (wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet)

    Die oben genannten Urkunden können bereits vor Geburt des Kindes aufgenommen werden.

    Für den Fall, dass die Mutter noch verheiratet ist und der Ehemann nicht der Vater ist, kann die Vaterschaftsanerkennung erfolgen, wenn der Scheidungsantrag bereits anhängig ist und der Ehemann bereit ist, die Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung eines Dritten beurkunden zu lassen.

    • Anerkennung von Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder und Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
    • Anerkennung von Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
    • weitere mögliche Beurkundungen sind in § 59 SGB VIII geregelt

    Für alle Beurkundungen gilt, dass ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss, wenn keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sind.

    Welche Unterlagen werden für die Beurkundung benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Vaterschaftsanerkennung (bei gemeinsamer Sorgeerklärung)
    • Schreiben des Jugendamtes/Rechtsanwaltes, in dem die Höhe des Unterhaltes festgesetzt wurde (bei Unterhaltsverpflichtungsurkunden)

    Alle Beurkundungen sind beim Geschäftsbereich Jugend kostenlos.

    Negativattest (Bestätigung über die alleinige Sorge der Mutter) Zuständig für die Ausstellung des Negativattestes ist das Jugendamt am Wohnort der Mutter.

    Voraussetzung ist,

    • dass die Eltern nie miteinander verheiratet waren.
    • keine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet worden ist.
    • kein Sorgerechtsbeschluss vorliegt.

    Das Negativattest kann von der Mutter des Kindes telefonisch oder nach persönlicher Vorsprache bei Vorlage des Personalausweises/Reisepasses angefordert werden.

  • Beistandschaft

    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft
    • die Geltendmachung des Kindesunterhaltes

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Geschäftsbereiches Jugend. Als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils. Beim Geschäftsbereich Jugend der Stadt Wolfsburg richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes.

    Wer kann die Einrichtung der Beistandschaft einrichten lassen und welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Beistandschaft muss schriftlich beantragt werden.

    Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht
    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt
    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter*in, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist)

    Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin, in dem alle offenen Fragen geklärt werden können.

    Wann beginnt und endet die Beistandschaft?

    • mit Eingang des Antrages beim Geschäftsbereich Jugend tritt die Beistandschaft ein
    • die Beistandschaft endet durch schriftliche Erklärung oder mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
    • sie kann nicht vom Beistand selbst beendet werden
    • bei Wegfall der rechtlichen Voraussetzungen endet die Beistandschaft kraft Gesetzes, zum Beispiel bei Entzug des Sorgerechts des antragstellenden Elternteils oder bei gemeinsamer Sorge, wenn sich das Kind nicht mehr in der Obhut des antragstellenden Elternteils befindet

    Welche Aufgaben hat der Beistand?

    • Anforderung von Einkommensunterlagen und Berechnung des Kindesunterhaltes
    • Vertretung im gerichtlichen Abstammungs- und Unterhaltsverfahren, sofern keine freiwillige Anerkennung in Form einer Beurkundung erfolgt
    • Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (zum Beispiel durch Lohnpfändung)

  • Amtsvormundschaften und -pflegschaften

    Gesetzliche Grundlagen

    Die gesetzlichen Grundlagen für Amtsvormundschaften und –pflegschaften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:

    • Bestellte Amtsvormundschaft gemäß § 1791b BGB
    • Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB
    • Gesetzliche Amtsvormundschaft gemäß § 1791c BGB für Kinder minderjähriger Mütter
    • Adoptionspflege gem. § 1751 BGB

    In den Bereichen "Amtsvormundschaft" und "Ergänzungspflegschaft" wird das Jugendamt zum gesetzlichen Vertreter für das Kind. Die Aufgabe wird nach § 55 SGB VIII einer*einem Mitarbeiter*in (Amtsvormund) übertragen, der nach §1793 BGB regelmäßig persönlichen Kontakt zum Kind halten soll und dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1800 BGB persönlich zu fördern und zu gewährleisten hat. Hierbei wird er nach § 1837 BGB vom Familiengericht überwacht und hat nach § 1840 BGB zu berichten.

    Die Aufgaben eines Amtsvormunds

    Der Vormund/der*die Pfleger*in vertritt das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Im Rahmen der ihr*ihm übertragenen Sorgerechtsteile übernimmt er*sie alle elterlichen Pflichten. Er*sie ist alleine den Mündelinteressen verpflichtet und insoweit weisungsfrei. Der Vormund/der*die Pfleger*in stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

    Der Vormund/der*die Ergänzungspfleger*in hat in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Vormundschaft/Pflegschaft noch erforderlich ist oder ob es einen geeigneten Einzelvormund (zum Beispiel Verwandte) gibt.

    Beendigung der Vormundschaft/Pflegschaft

    Die Beendigung erfolgt spätestens mit Volljährigkeit des Kindes. Bei Kindern minderjähriger Mütter mit Volljährigkeit der Mutter. Eine Beendigung kann auch durch einen Beschluss des Familiengerichts erfolgen.

  • Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten

    Wer kann Beratung und Unterstützung erhalten?

    • Mütter oder Väter, die allein für ein minderjähriges Kind sorgen hinsichtlich der Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüche des Kindes, auch wenn sie noch miteinander verheiratet, aber getrennt lebend sind
    • Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21.- Lebensjahres hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruches 
    • Mütter oder Väter, die nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und allein für ihr Kind sorgen hinsichtlich ihres eigenen Anspruches auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB

    Beratung und Unterstützung zu Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht erhalten Sie beim Allgemeinen Sozialen Dienst.

    An wen muss ich mich wenden?

    Beim Geschäftsbereich Jugend der Stadt Wolfsburg richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes oder Volljährigen. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin, in dem alle offenen Fragen geklärt werden.

    Was wird im Rahmen von Beratung und Unterstützung geleistet?

    • Klärung der rechtlichen Situation
    • Unterstützung bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
    • Berechnung des Unterhaltsanspruches, sofern freiwillig Auskunft über die Einkommensverhältnisse erteilt wird
    • Beratung bei der Geltendmachung von Unterhaltsersatzansprüchen, zum Beispiel Unterhaltsvorschuss

    Im Rahmen von Beratung und Unterstützung kann keine Vertretung im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Eine Vertretung kann nur im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen.

    Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Beistandschaften.

    Allgemeine Informationen zum Unterhalt

    • Ein Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, Anspruch auf Unterhalt.
    • Dies setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, Kindesunterhalt zu zahlen, ohne dass sein eigener Selbstbehalt unterschritten wird
    • Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den Einkommensverhältnissen und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen
    • Sofern der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann, kann unter Umständen aufgrund der schulischen und beruflichen Ausbildung auch fiktives Einkommen zur Leistungsfähigkeit führen
    • Volljährige haben gegenüber beiden Elternteilen einen Unterhaltsanspruch, sofern sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
    • Die Unterhaltsberechnung kann vorgenommen werden, wenn die Einkommensnachweise beider Elternteile vorliegen. Das Kindergeld und eigenes Einkommen werden beim Unterhaltsbedarf angerechnet.
    • Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB kann bestehen, wenn die Mutter oder der Vater wegen der Erziehung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder das Einkommen nicht ausreicht, um den eigenen Unterhaltsbedarf zu decken. Der Unterhaltsanspruch beginnt frühestens vier Monate vor Geburt und besteht mindestens drei Jahre nach der Geburt.

    Als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle.

  • Unterhaltsvorschuss

    Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

    • Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wobei ab dem 12. Lebensjahr zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
    • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses erhält.

    Für einen Anspruch ab dem 12. Lebensjahr muss eine der beiden folgenden Bedingungen (hier vereinfacht dargestellt) erfüllt sein: 

    1. das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder durch die Unterhaltsvorschussleistung kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder
    2. der alleinerziehende Elternteil verfügt mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro.

    Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

    Für Kinder von 0 - 5 Jahren: 187,00 Euro monatlich.

    Für Kinder von 6 - 11 Jahren: 252,00 Euro monatlich.

    Für Kinder von 12 - 17 Jahren: 338,00 Euro monatlich.

    Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

    Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn

    • der antragstellende Elternteil sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
    • der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
    • der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung geleistet hat.

    Muss der andere Elternteil jetzt keinen Unterhalt zahlen?

    Der andere (unterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über.

    Was müssen Sie tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?

    Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle - in der Regel beim zuständigen Jugendamt - zu stellen. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt.

    Das Antragsformular ist in ausgedruckter Form bei uns erhältlich. Bringen Sie zur Antragstellung bitte die Geburtsurkunde des jeweiligen Kindes und Ihren Ausweis mit. Sollten Sie sich erst kürzlich von dem Vater / der Mutter getrennt haben und wohnen nun in getrennten Wohnungen, bringen Sie bitte auch noch Ihre Ummeldebestätigung mit. Alternativ können sie das Formular downloaden.

    Ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz, welches Sie zusammen mit Ihrem Antrag unterschrieben einreichen müssen, finden Sie hier zum Download.

    Sollte Ihr Kind bereits das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie außerdem einige weitere Angaben machen. Das Formular finden Sie hier. Ab dem 15. Lebensjahr reichen Sie bitte auch eine Schulbescheinigung zusammen mit dem Antrag ein.

    Ist bereits ein Rechtsanwalt in ihrer Sache tätig, bringen Sie bitte den bisher geführten Schriftwechsel mit.
    Besteht bereits ein Unterhaltstitel, so bringen Sie bitte auch diesen mit.

    Weitere Informationen zum Kindschaftsrecht finden Sie in der Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

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